[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-art-75-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966489,"Art. 75","art-75","Übereinkünfte mit Drittländern","TITEL V BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN","(1) Im Einklang mit Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Übereinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den betreffenden Drittlandsbehörden auch für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen festgelegt wird.\n(2) Mit den in Absatz 1 genannten Übereinkünften soll dafür gesorgt werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den betreffenden Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 79 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.\n(3) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen mit einem Drittland zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten eingehen, bis eine Übereinkunft gemäß Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt, soweit diese bilateralen Abkommen nicht in Widerspruch zu dem vorliegenden Titel stehen.","DIR_2025_1 - TITEL V BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN - Art. 75 Übereinkünfte mit Drittländern\n\n(1) Im Einklang mit Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Übereinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den betreffenden Drittlandsbehörden auch für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen festgelegt wird.\n(2) Mit den in Absatz 1 genannten Übereinkünften soll dafür gesorgt werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den betreffenden Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 79 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.\n(3) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen mit einem Drittland zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten eingehen, bis eine Übereinkunft gemäß Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt, soweit diese bilateralen Abkommen nicht in Widerspruch zu dem vorliegenden Titel stehen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 74","Gruppenabwicklung unter Beteiligung eines obersten Mutterunternehmens","art-74",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 73","Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe","art-73",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 72","Informationsaustausch","art-72",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 76","Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern","art-76",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 77","Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern","art-77",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 78","Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen","art-78",[],false]