[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-art-77-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966491,"Art. 77","art-77","Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern","TITEL V BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN","Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung von Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 76 verweigern, wenn sie der Auffassung ist,\na) dass sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken würde, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann,\nb) dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 in Bezug auf eine Unions-Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen,\nc) dass Gläubiger nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger mit vergleichbaren Rechten im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands genießen würden,\nd) dass die Anerkennung oder Durchsetzung des Abwicklungsverfahrens eines Drittlands wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf den Mitgliedstaat haben würde oder\ne) dass die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würden.","DIR_2025_1 - TITEL V BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN - Art. 77 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern\n\nDie Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung von Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 76 verweigern, wenn sie der Auffassung ist,\na) dass sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken würde, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann,\nb) dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 in Bezug auf eine Unions-Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen,\nc) dass Gläubiger nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger mit vergleichbaren Rechten im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands genießen würden,\nd) dass die Anerkennung oder Durchsetzung des Abwicklungsverfahrens eines Drittlands wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf den Mitgliedstaat haben würde oder\ne) dass die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 76","Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern","art-76",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 75","Übereinkünfte mit Drittländern","art-75",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 74","Gruppenabwicklung unter Beteiligung eines obersten Mutterunternehmens","art-74",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 78","Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen","art-78",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 79","Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden","art-79",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 80","Austausch vertraulicher Informationen","art-80",[],false]