[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-art-80-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966494,"Art. 80","art-80","Austausch vertraulicher Informationen","TITEL V BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich präventiver Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Für die betreffenden Drittlandsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 66 mindestens gleichwertig sind. b) Die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden – vorbehaltlich Buchstabe a – für keine anderen Zwecke verwendet. Für die Zwecke von Buchstabe a sind für die Behandlung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden die geltenden Datenschutzvorschriften der Union und das nationale Datenschutzrecht anwendbar, soweit die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten betrifft.\n(2) Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und zuständigen Ministerien nur dann den jeweiligen Drittlandsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu; b) die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.","DIR_2025_1 - TITEL V BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN - Art. 80 Austausch vertraulicher Informationen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich präventiver Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Für die betreffenden Drittlandsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 66 mindestens gleichwertig sind. b) Die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden – vorbehaltlich Buchstabe a – für keine anderen Zwecke verwendet. Für die Zwecke von Buchstabe a sind für die Behandlung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden die geltenden Datenschutzvorschriften der Union und das nationale Datenschutzrecht anwendbar, soweit die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten betrifft.\n(2) Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und zuständigen Ministerien nur dann den jeweiligen Drittlandsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu; b) die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 79","Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden","art-79",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 78","Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen","art-78",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 77","Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern","art-77",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 81","Finanzierungsmechanismen","art-81",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 82","Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen","art-82",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 83","Spezifische Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen","art-83",[],false]