[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-erwgr-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966319,"ErwGr. 22","erwgr-22",null,"Erwägungsgründe","Es gilt, ein angemessenes Maß an Vorsorge für Krisensituationen zu gewährleisten. Oberste Mutterunternehmen oder einzelne Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten daher verpflichtet werden, den Aufsichtsbehörden ihre präventiven Sanierungspläne zwecks einer vollumfänglichen Bewertung vorzulegen, in deren Rahmen auch geprüft wird, ob diese Pläne umfassend sind und sich dafür eignen, die Existenzfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe selbst in Zeiten starker finanzieller Belastungen zügig wiederherzustellen. Legt ein Unternehmen einen nicht angemessenen präventiven Sanierungsplan vor, sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, diesem Unternehmen die Ergreifung von Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans erforderlich sind.","DIR_2025_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 22\n\nEs gilt, ein angemessenes Maß an Vorsorge für Krisensituationen zu gewährleisten. Oberste Mutterunternehmen oder einzelne Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten daher verpflichtet werden, den Aufsichtsbehörden ihre präventiven Sanierungspläne zwecks einer vollumfänglichen Bewertung vorzulegen, in deren Rahmen auch geprüft wird, ob diese Pläne umfassend sind und sich dafür eignen, die Existenzfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe selbst in Zeiten starker finanzieller Belastungen zügig wiederherzustellen. Legt ein Unternehmen einen nicht angemessenen präventiven Sanierungsplan vor, sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, diesem Unternehmen die Ergreifung von Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans erforderlich sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 19","erwgr-19",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 25","erwgr-25",[],false]