[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-erwgr-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966330,"ErwGr. 33","erwgr-33",null,"Erwägungsgründe","Um eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Aufsichts- und den Abwicklungsbehörden zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, dass, sobald eine Abwicklungsmaßnahme von der Abwicklungsbehörde ergriffen wurde, letztlich die Abwicklungsbehörde für die wirksame Umsetzung dieser Abwicklungsmaßnahme verantwortlich ist. Daher sollte die Aufsichtsbehörde ab diesem Zeitpunkt davon absehen, ohne vorherige Zustimmung der Abwicklungsbehörde Maßnahmen in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu ergreifen. Ebenso sollte die Abwicklungsbehörde befugt sein, im Zusammenhang mit einer Abwicklung jede von der Aufsichtsbehörde ergriffene Maßnahme zu beenden, wenn die Fortsetzung dieser Maßnahme die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten beeinträchtigen würde.","DIR_2025_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 33\n\nUm eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Aufsichts- und den Abwicklungsbehörden zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, dass, sobald eine Abwicklungsmaßnahme von der Abwicklungsbehörde ergriffen wurde, letztlich die Abwicklungsbehörde für die wirksame Umsetzung dieser Abwicklungsmaßnahme verantwortlich ist. Daher sollte die Aufsichtsbehörde ab diesem Zeitpunkt davon absehen, ohne vorherige Zustimmung der Abwicklungsbehörde Maßnahmen in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu ergreifen. Ebenso sollte die Abwicklungsbehörde befugt sein, im Zusammenhang mit einer Abwicklung jede von der Aufsichtsbehörde ergriffene Maßnahme zu beenden, wenn die Fortsetzung dieser Maßnahme die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten beeinträchtigen würde.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 30","erwgr-30",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 36","erwgr-36",[],false]