[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-erwgr-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966332,"ErwGr. 35","erwgr-35",null,"Erwägungsgründe","Insbesondere sollten Abwicklungsinstrumente nur dann angewandt werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht im regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne dass dadurch der Schutz der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten übermäßig beeinträchtigt, oder das Finanzsystem destabilisiert würde oder die rasche Übertragung und Fortführung kritischer Funktionen verhindert würden, und wenn nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht auf eine alternative Lösung unter Einbeziehung der Privatwirtschaft besteht, wie sie etwa eine Kapitalerhöhung durch die vorhandenen Anteilseigner oder durch Dritte darstellen würde, die ausreichen würde, um die Existenzfähigkeit des Unternehmens vollständig wiederherzustellen, ohne dass sich dies auf bestehende Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen auswirken würde. Sicherungssysteme für Versicherungen, die für ein Unternehmen gelten, das die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren oder eine Abwicklung erfüllt, sollten bei der Feststellung, ob die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten im öffentlichen Interesse erforderlich ist, berücksichtigt werden. Jeder sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergebende Eingriff in die Rechte von Anteilseignern und Gläubigern sollte mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vereinbar sein. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein, in einem angemessenen Verhältnis zu den bekämpften Risiken stehen und weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein.","DIR_2025_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 35\n\nInsbesondere sollten Abwicklungsinstrumente nur dann angewandt werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht im regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne dass dadurch der Schutz der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten übermäßig beeinträchtigt, oder das Finanzsystem destabilisiert würde oder die rasche Übertragung und Fortführung kritischer Funktionen verhindert würden, und wenn nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht auf eine alternative Lösung unter Einbeziehung der Privatwirtschaft besteht, wie sie etwa eine Kapitalerhöhung durch die vorhandenen Anteilseigner oder durch Dritte darstellen würde, die ausreichen würde, um die Existenzfähigkeit des Unternehmens vollständig wiederherzustellen, ohne dass sich dies auf bestehende Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen auswirken würde. Sicherungssysteme für Versicherungen, die für ein Unternehmen gelten, das die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren oder eine Abwicklung erfüllt, sollten bei der Feststellung, ob die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten im öffentlichen Interesse erforderlich ist, berücksichtigt werden. Jeder sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergebende Eingriff in die Rechte von Anteilseignern und Gläubigern sollte mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vereinbar sein. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein, in einem angemessenen Verhältnis zu den bekämpften Risiken stehen und weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 32","erwgr-32",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 38","erwgr-38",[],false]