[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-erwgr-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966342,"ErwGr. 45","erwgr-45",null,"Erwägungsgründe","Die Abwicklungsinstrumente sollten darauf ausgerichtet und dazu geeignet sein, auf ein breites Spektrum weitgehend unvorhersehbarer Szenarien angewendet zu werden, wobei mögliche Unterschiede zwischen der Krise eines einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und einer umfassenderen systemischen Krise zu berücksichtigen sind. Die Abwicklungsinstrumente sollten daher jedes dieser Szenarien abdecken, einschließlich des geordneten Abwicklungsmanagements eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens bis zur Einstellung dessen Betriebs, der Veräußerung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder der Veräußerung von Anteilen an diesem Unternehmen, der Errichtung eines Brückenunternehmens, der Trennung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des ausfallenden Unternehmens von dessen wertgeminderten oder ausfallgefährdeteren Portfolios und der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.","DIR_2025_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 45\n\nDie Abwicklungsinstrumente sollten darauf ausgerichtet und dazu geeignet sein, auf ein breites Spektrum weitgehend unvorhersehbarer Szenarien angewendet zu werden, wobei mögliche Unterschiede zwischen der Krise eines einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und einer umfassenderen systemischen Krise zu berücksichtigen sind. Die Abwicklungsinstrumente sollten daher jedes dieser Szenarien abdecken, einschließlich des geordneten Abwicklungsmanagements eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens bis zur Einstellung dessen Betriebs, der Veräußerung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder der Veräußerung von Anteilen an diesem Unternehmen, der Errichtung eines Brückenunternehmens, der Trennung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des ausfallenden Unternehmens von dessen wertgeminderten oder ausfallgefährdeteren Portfolios und der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 42","erwgr-42",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 48","erwgr-48",[],false]