[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-erwgr-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966349,"ErwGr. 52","erwgr-52",null,"Erwägungsgründe","Ein Brückenunternehmen ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht oder von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird. Der Hauptzweck eines Brückenunternehmens besteht darin sicherzustellen, dass die Versicherungsnehmer des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens weiterhin kritische Funktionen in Anspruch nehmen können. Ein Brückenunternehmen sollte daher als existenzfähiges Geschäft fortgeführt und, sobald die Bedingungen dafür geeignet sind, an den Markt zurückgeführt oder, sofern es nicht mehr existenzfähig ist, liquidiert werden.","DIR_2025_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 52\n\nEin Brückenunternehmen ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht oder von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird. Der Hauptzweck eines Brückenunternehmens besteht darin sicherzustellen, dass die Versicherungsnehmer des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens weiterhin kritische Funktionen in Anspruch nehmen können. Ein Brückenunternehmen sollte daher als existenzfähiges Geschäft fortgeführt und, sobald die Bedingungen dafür geeignet sind, an den Markt zurückgeführt oder, sofern es nicht mehr existenzfähig ist, liquidiert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 49","erwgr-49",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 55","erwgr-55",[],false]