[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966305,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Es ist notwendig, die Kontinuität der kritischen Funktionen ausfallender bzw. wahrscheinlich ausfallender Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gewährleisten und gleichzeitig die Auswirkungen von Ausfällen dieser Unternehmen auf die Wirtschaft oder das Finanzsystem so gering wie möglich zu halten. Deshalb muss ein Rahmen geschaffen werden, mit dem den Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium an die Hand gegeben wird, das ihnen ein rechtzeitiges und rasches Eingreifen bei ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ermöglicht. Ein solcher Rahmen sollte sicherstellen, dass Verluste vorrangig von den Anteilseignern und erst nachrangig von den Gläubigern getragen werden, unter der Voraussetzung, dass kein Gläubiger größere Verluste trägt, als er im Fall einer Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren im Einklang mit dem Grundsatz, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden sollte als bei regulären Insolvenzverfahren“ (im Folgenden „Grundsatz ‚keine Schlechterstellung von Gläubigern‘“) zu tragen gehabt hätte. Um sicherzustellen, dass die Behandlung, die betroffene Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger erfahren hätten, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, genau befolgt wird, sollten alle relevanten Ereignisse berücksichtigt werden, die entweder durch die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens oder vor dessen Eröffnung ausgelöst würden sowie alle relevanten Ereignisse, die mit der Eröffnung dieses Verfahrens in Zusammenhang stehen, einschließlich der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Schutz von Geschädigten gemäß der Richtlinie 2009\u002F103\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Bezug auf Schäden infolge von Unfällen bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens.","DIR_2025_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nEs ist notwendig, die Kontinuität der kritischen Funktionen ausfallender bzw. wahrscheinlich ausfallender Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gewährleisten und gleichzeitig die Auswirkungen von Ausfällen dieser Unternehmen auf die Wirtschaft oder das Finanzsystem so gering wie möglich zu halten. Deshalb muss ein Rahmen geschaffen werden, mit dem den Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium an die Hand gegeben wird, das ihnen ein rechtzeitiges und rasches Eingreifen bei ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ermöglicht. Ein solcher Rahmen sollte sicherstellen, dass Verluste vorrangig von den Anteilseignern und erst nachrangig von den Gläubigern getragen werden, unter der Voraussetzung, dass kein Gläubiger größere Verluste trägt, als er im Fall einer Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren im Einklang mit dem Grundsatz, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden sollte als bei regulären Insolvenzverfahren“ (im Folgenden „Grundsatz ‚keine Schlechterstellung von Gläubigern‘“) zu tragen gehabt hätte. 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