[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-erwgr-80-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966377,"ErwGr. 80","erwgr-80",null,"Erwägungsgründe","Bei der Abwicklung grenzüberschreitend tätiger Gruppen sollten das Erfordernis, Verfahren anzuwenden, bei denen die Bedenklichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen für die Gruppe insgesamt gefunden werden, einerseits und das Erfordernis, Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu schützen, andererseits gegeneinander abgewogen werden. Deshalb sollten die verschiedenen Abwicklungsbehörden ihre Ansichten im Abwicklungskollegium austauschen, wobei alle Abwicklungsmaßnahmen, die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen werden, von verschiedenen Abwicklungsbehörden im Zusammenhang mit den Gruppenabwicklungsplänen erarbeitet und erörtert werden sollten. Damit – soweit möglich – rasch gemeinsame Entscheidungen getroffen werden können, sollten die Abwicklungskollegien auch die Standpunkte der Abwicklungsbehörden all jener Mitgliedstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe tätig ist.","DIR_2025_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 80\n\nBei der Abwicklung grenzüberschreitend tätiger Gruppen sollten das Erfordernis, Verfahren anzuwenden, bei denen die Bedenklichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen für die Gruppe insgesamt gefunden werden, einerseits und das Erfordernis, Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu schützen, andererseits gegeneinander abgewogen werden. Deshalb sollten die verschiedenen Abwicklungsbehörden ihre Ansichten im Abwicklungskollegium austauschen, wobei alle Abwicklungsmaßnahmen, die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen werden, von verschiedenen Abwicklungsbehörden im Zusammenhang mit den Gruppenabwicklungsplänen erarbeitet und erörtert werden sollten. Damit – soweit möglich – rasch gemeinsame Entscheidungen getroffen werden können, sollten die Abwicklungskollegien auch die Standpunkte der Abwicklungsbehörden all jener Mitgliedstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe tätig ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 78","erwgr-78",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 77","erwgr-77",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 81","erwgr-81",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 83","erwgr-83",[],false]