[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-erwgr-81-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966378,"ErwGr. 81","erwgr-81",null,"Erwägungsgründe","Bei Abwicklungsmaßnahmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sollten stets die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die Gruppe tätig ist. Die Abwicklungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, sollten daher in der Lage sein, als letztes Mittel und in hinreichend begründeten Fällen Einwände gegen die Entscheidungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu erheben, wenn diese Abwicklungsbehörden der Auffassung sind, dass die Abwicklungsmaßnahmen – entweder im Hinblick auf das Erfordernis, Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in diesem Mitgliedstaat zu schützen, oder aufgrund der für vergleichbare Unternehmen in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen – nicht angemessen sind.","DIR_2025_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 81\n\nBei Abwicklungsmaßnahmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sollten stets die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die Gruppe tätig ist. Die Abwicklungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, sollten daher in der Lage sein, als letztes Mittel und in hinreichend begründeten Fällen Einwände gegen die Entscheidungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu erheben, wenn diese Abwicklungsbehörden der Auffassung sind, dass die Abwicklungsmaßnahmen – entweder im Hinblick auf das Erfordernis, Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in diesem Mitgliedstaat zu schützen, oder aufgrund der für vergleichbare Unternehmen in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen – nicht angemessen sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 80","erwgr-80",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 78","erwgr-78",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 83","erwgr-83",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 84","erwgr-84",[],false]