[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1237-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1237","zur Änderung der Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L1237",6966521,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Aus den im Beschluss (EU) 2024\u002F2669 des Rates (3) dargelegten Gründen hat die Union dem Ständigen Ausschuss des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (4) (im Folgenden „Übereinkommen von Bern“) einen Vorschlag zur Änderung des Schutzstatus des Wolfs im Rahmen des genannten Übereinkommens vorgelegt. Auf seiner 44. Tagung am 6. Dezember 2024 nahm der Ständige Ausschuss den Vorschlag der Union an, den Wolf (Canis lupus) aus Anhang II („Streng geschützte Tierarten“) des Übereinkommens von Bern zu streichen und in Anhang III („Geschützte Tierarten“) des genannten Übereinkommens aufzunehmen („Beschluss des Ständigen Ausschusses“).","DIR_2025_1237 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nAus den im Beschluss (EU) 2024\u002F2669 des Rates (3) dargelegten Gründen hat die Union dem Ständigen Ausschuss des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (4) (im Folgenden „Übereinkommen von Bern“) einen Vorschlag zur Änderung des Schutzstatus des Wolfs im Rahmen des genannten Übereinkommens vorgelegt. Auf seiner 44. Tagung am 6. Dezember 2024 nahm der Ständige Ausschuss den Vorschlag der Union an, den Wolf (Canis lupus) aus Anhang II („Streng geschützte Tierarten“) des Übereinkommens von Bern zu streichen und in Anhang III („Geschützte Tierarten“) des genannten Übereinkommens aufzunehmen („Beschluss des Ständigen Ausschusses“).",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]