[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1539-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1539","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen und die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sowie der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L1539",6966544,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Durch die Nutzung der Regelung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One-Stop-Shop, IOSS) wird nachweislich eine bessere Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften bei Einfuhren erleichtert und gewährleistet und somit sichergestellt, dass keine Wettbewerbsverzerrungen, die sich infolge einer weniger wirksamen Erhebung von Steuern auf Einfuhren von Sendungen mit geringem Wert von Drittländern an Verbraucher in der Union ergeben, zum Nachteil der Lieferungen in der Union entstehen. Vor dem Hintergrund exponentiell wachsender Einfuhren ist es notwendig, weitere Anreize für die Nutzung der IOSS-Regelung zu schaffen. Zur Erreichung dieses Ziels sollten Lieferer oder fiktive Lieferer, die nicht im Rahmen der IOSS-Regelung registriert sind, aber Lieferungen im Anwendungsbereich der IOSS-Regelung erbringen, daher grundsätzlich in Bezug auf die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr und die Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe von Gegenständen, die in die Mitgliedstaaten des endgültigen Bestimmungsorts der Gegenstände eingeführt werden, steuerpflichtig werden, was eine Registrierung in jedem dieser Mitgliedstaaten erfordern würde.","DIR_2025_1539 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nDurch die Nutzung der Regelung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One-Stop-Shop, IOSS) wird nachweislich eine bessere Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften bei Einfuhren erleichtert und gewährleistet und somit sichergestellt, dass keine Wettbewerbsverzerrungen, die sich infolge einer weniger wirksamen Erhebung von Steuern auf Einfuhren von Sendungen mit geringem Wert von Drittländern an Verbraucher in der Union ergeben, zum Nachteil der Lieferungen in der Union entstehen. Vor dem Hintergrund exponentiell wachsender Einfuhren ist es notwendig, weitere Anreize für die Nutzung der IOSS-Regelung zu schaffen. Zur Erreichung dieses Ziels sollten Lieferer oder fiktive Lieferer, die nicht im Rahmen der IOSS-Regelung registriert sind, aber Lieferungen im Anwendungsbereich der IOSS-Regelung erbringen, daher grundsätzlich in Bezug auf die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr und die Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe von Gegenständen, die in die Mitgliedstaaten des endgültigen Bestimmungsorts der Gegenstände eingeführt werden, steuerpflichtig werden, was eine Registrierung in jedem dieser Mitgliedstaaten erfordern würde.",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]