[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1539-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1539","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen und die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sowie der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L1539",6966546,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Die Bedingungen für die Bestimmung eines solchen Steuervertreters für die Zahlung der Mehrwertsteuer sollten an die Bedingungen für die Verpflichtung von nicht in der Union ansässigen Lieferern oder fiktive Lieferern, einen Vermittler für die Nutzung der IOSS-Regelung zu benennen, angepasst werden, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf infrage kommende Fernverkäufe eingeführter Gegenstände zu sorgen. Dementsprechend wären bestimmte nicht in der Union ansässige Lieferer oder fiktive Lieferer verpflichtet, sowohl für die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr als auch für die Mehrwertsteuer bei Fernverkäufen eingeführter Gegenstände in jedem Mitgliedstaat, in dem diese Lieferungen stattfinden, über einen Steuervertreter zu verfügen. Da es sich bei dem Mitgliedstaat der Einfuhr und dem Mitgliedstaat des endgültigen Bestimmungsorts im Falle von Fernverkäufen eingeführter Gegenstände jedoch um denselben Mitgliedstaat handelt, wenn die IOSS-Regelung nicht genutzt wird, ist es möglicherweise nicht erforderlich, in diesem Mitgliedstaat zwei verschiedene Steuervertreter zu bestellen.","DIR_2025_1539 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nDie Bedingungen für die Bestimmung eines solchen Steuervertreters für die Zahlung der Mehrwertsteuer sollten an die Bedingungen für die Verpflichtung von nicht in der Union ansässigen Lieferern oder fiktive Lieferern, einen Vermittler für die Nutzung der IOSS-Regelung zu benennen, angepasst werden, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf infrage kommende Fernverkäufe eingeführter Gegenstände zu sorgen. Dementsprechend wären bestimmte nicht in der Union ansässige Lieferer oder fiktive Lieferer verpflichtet, sowohl für die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr als auch für die Mehrwertsteuer bei Fernverkäufen eingeführter Gegenstände in jedem Mitgliedstaat, in dem diese Lieferungen stattfinden, über einen Steuervertreter zu verfügen. Da es sich bei dem Mitgliedstaat der Einfuhr und dem Mitgliedstaat des endgültigen Bestimmungsorts im Falle von Fernverkäufen eingeführter Gegenstände jedoch um denselben Mitgliedstaat handelt, wenn die IOSS-Regelung nicht genutzt wird, ist es möglicherweise nicht erforderlich, in diesem Mitgliedstaat zwei verschiedene Steuervertreter zu bestellen.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]