[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-art-144a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966926,"Art. 144a","art-144a","Liquiditätsrisikomanagement",null,"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannte Liquiditätsrisikomanagement der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicherstellt, dass diese Unternehmen selbst unter Stressbedingungen über ausreichende Liquidität verfügen, um ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und anderen Gegenparteien bei Fälligkeit zu erfüllen.\n(2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Liquiditätsrisikomanagementplan aufstellen und aktualisieren, der eine Analyse der kurzfristigen Liquidität umfasst und in dem die eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme in Bezug auf ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten projiziert werden. Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden erweitern die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Liquiditätsrisikomanagementplan um eine Analyse auch der mittel- und langfristigen Liquidität. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Indikatorensatz für das Liquiditätsrisiko erarbeiten und aktualisieren, um potenziellen Liquiditätsstress ermitteln, überwachen und diesem begegnen zu können.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden den Liquiditätsrisikomanagementplan als Teil der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Informationen übermitteln.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kleine und nicht komplexe Unternehmen sowie Unternehmen, die nach Artikel 29d eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhalten haben, nicht zur Aufstellung eines Liquiditätsrisikomanagementplans im Sinne von Absatz 2 verpflichtet sind.\n(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, sofern sie die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung oder die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung anwenden, gestattet ist, den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Liquiditätsrisikomanagementplan mit dem nach Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 4 vorgeschriebenen Plan zu kombinieren.","DIR_2025_2 - Art. 144a Liquiditätsrisikomanagement\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannte Liquiditätsrisikomanagement der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicherstellt, dass diese Unternehmen selbst unter Stressbedingungen über ausreichende Liquidität verfügen, um ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und anderen Gegenparteien bei Fälligkeit zu erfüllen.\n(2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Liquiditätsrisikomanagementplan aufstellen und aktualisieren, der eine Analyse der kurzfristigen Liquidität umfasst und in dem die eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme in Bezug auf ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten projiziert werden. Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden erweitern die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Liquiditätsrisikomanagementplan um eine Analyse auch der mittel- und langfristigen Liquidität. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Indikatorensatz für das Liquiditätsrisiko erarbeiten und aktualisieren, um potenziellen Liquiditätsstress ermitteln, überwachen und diesem begegnen zu können.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden den Liquiditätsrisikomanagementplan als Teil der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Informationen übermitteln.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kleine und nicht komplexe Unternehmen sowie Unternehmen, die nach Artikel 29d eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhalten haben, nicht zur Aufstellung eines Liquiditätsrisikomanagementplans im Sinne von Absatz 2 verpflichtet sind.\n(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, sofern sie die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung oder die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung anwenden, gestattet ist, den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Liquiditätsrisikomanagementplan mit dem nach Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 4 vorgeschriebenen Plan zu kombinieren.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 141","Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage","art-141",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 139","Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung","art-139",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 136a","Verschlechterung der Solvabilität","art-136a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 144b","Aufsichtsbefugnisse zur Behebung von Liquiditätsanfälligkeiten unter außergewöhnlichen Umständen","art-144b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 144c","Aufsichtsmaßnahmen zur Wahrung der Finanzlage von Unternehmen bei außergewöhnlichen sektorweiten Schocks","art-144c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 144d","Anwendung zusätzlicher makroprudenzieller Instrumente","art-144d",[],false]