[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-art-144d-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966930,"Art. 144d","art-144d","Anwendung zusätzlicher makroprudenzieller Instrumente",null,"(1) Um die einheitliche Anwendung der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 132 Absatz 6 und Artikel 144a Absatz 2 genannten makroprudenziellen Instrumente zu gewährleisten, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den Kriterien, die von den Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen sind, wenn sie die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und -gruppen bestimmen, die aufgefordert werden, a) die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e genannten zusätzlichen makroprudenziellen Analysen unter Berücksichtigung der Umstände nach Absatz 9 des genannten Artikels durchzuführen; b) makroprudenzielle Erwägungen als Teil des in Artikel 132 Absatz 6 genannten Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht unter Berücksichtigung der Umstände nach Absatz 8 des genannten Artikels einzubeziehen; c) einen Liquiditätsrisikomanagementplan gemäß Artikel 144a Absatz 2, der eine Analyse der mittel- und langfristigen Liquidität umfasst, zu erstellen. Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 29. Januar 2026 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 erlassen werden.\n(2) Um die einheitliche Anwendung der in Artikel 144a Absatz 2 genannten makroprudenziellen Instrumente zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt und die Häufigkeit der Aktualisierung der Liquiditätsrisikomanagementpläne unter Berücksichtigung einer möglichen Kombination von Plänen gemäß Absatz 5 des genannten Artikels präzisiert werden. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 erlassen werden.\n(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b müssen die zu berücksichtigenden Kriterien in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken und insbesondere zum Grad der Verflechtung mit den Finanzmärkten sowie dem grenzüberschreitenden Charakter der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten und der Anlagen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stehen.\n(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c müssen die zu berücksichtigenden Kriterien in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken und insbesondere der Zusammensetzung des Portfolios der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der Art und der Variabilität der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und der Exposition der erwarteten Zahlungsströme der Vermögenswerte gegenüber Marktschwankungen stehen.“","DIR_2025_2 - Art. 144d Anwendung zusätzlicher makroprudenzieller Instrumente\n\n(1) Um die einheitliche Anwendung der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 132 Absatz 6 und Artikel 144a Absatz 2 genannten makroprudenziellen Instrumente zu gewährleisten, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den Kriterien, die von den Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen sind, wenn sie die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und -gruppen bestimmen, die aufgefordert werden, a) die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e genannten zusätzlichen makroprudenziellen Analysen unter Berücksichtigung der Umstände nach Absatz 9 des genannten Artikels durchzuführen; b) makroprudenzielle Erwägungen als Teil des in Artikel 132 Absatz 6 genannten Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht unter Berücksichtigung der Umstände nach Absatz 8 des genannten Artikels einzubeziehen; c) einen Liquiditätsrisikomanagementplan gemäß Artikel 144a Absatz 2, der eine Analyse der mittel- und langfristigen Liquidität umfasst, zu erstellen. Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 29. Januar 2026 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 erlassen werden.\n(2) Um die einheitliche Anwendung der in Artikel 144a Absatz 2 genannten makroprudenziellen Instrumente zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt und die Häufigkeit der Aktualisierung der Liquiditätsrisikomanagementpläne unter Berücksichtigung einer möglichen Kombination von Plänen gemäß Absatz 5 des genannten Artikels präzisiert werden. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 erlassen werden.\n(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b müssen die zu berücksichtigenden Kriterien in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken und insbesondere zum Grad der Verflechtung mit den Finanzmärkten sowie dem grenzüberschreitenden Charakter der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten und der Anlagen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stehen.\n(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c müssen die zu berücksichtigenden Kriterien in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken und insbesondere der Zusammensetzung des Portfolios der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der Art und der Variabilität der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und der Exposition der erwarteten Zahlungsströme der Vermögenswerte gegenüber Marktschwankungen stehen.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 144c","Aufsichtsmaßnahmen zur Wahrung der Finanzlage von Unternehmen bei außergewöhnlichen sektorweiten Schocks","art-144c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 144b","Aufsichtsbefugnisse zur Behebung von Liquiditätsanfälligkeiten unter außergewöhnlichen Umständen","art-144b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 144a","Liquiditätsrisikomanagement","art-144a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 149","Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen","art-149",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 152aa","Bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten","art-152aa",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 152ab","Erweiterte aufsichtliche Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten","art-152ab",[],false]