[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-art-228-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966939,"Art. 228","art-228","Behandlung spezieller verbundener Unternehmen aus anderen Finanzbranchen",null,"(1) Unabhängig davon, welche Methode gemäß Artikel 220 zur Anwendung kommt, berücksichtigt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks Berechnung der Gruppensolvabilität den Beitrag, den nachstehend genannte Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe und der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe leisten: a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 oder Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 jener Verordnung; b) OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG und nach Artikel 27 der genannten Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaften, sofern diese keine Verwaltungsgesellschaft nach jener Richtlinie benannt haben; c) Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund managers — AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (*14); d) Unternehmen, bei denen es sich nicht um beaufsichtigte Unternehmen handelt, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU aufgeführte Tätigkeiten ausüben und diese Tätigkeiten einen erheblichen Teil ihrer Gesamttätigkeiten ausmachen; e) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016\u002F2341.\n(2) Der Beitrag der in Absatz 1 genannten Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe wird als Summe des verhältnismäßigen Anteils der Eigenmittel jedes Unternehmens berechnet, wobei diese Eigenmittel wie folgt berechnet werden: a) für jedes in Absatz 1 Buchstabe a genannte verbundene Unternehmen gemäß den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG definierten relevanten Branchenvorschriften; b) für jedes in Absatz 1 Buchstabe b genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEC; c) für jedes in Absatz 1 Buchstabe c genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU; d) für jedes in Absatz 1 Buchstabe d genannte verbundene Unternehmen gemäß den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG definierten relevanten Branchenvorschriften, wenn es sich bei diesen Unternehmen um beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 jener Richtlinie handelt; e) für jedes in Absatz 1 Buchstabe e genannte verbundene Unternehmen die nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016\u002F2341 berechnete verfügbare Solvabilitätsspanne.\nDer Betrag der Eigenmittel jedes verbundenen Unternehmens, der nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen und anderen Posten entspricht, bei denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine verminderte Verlustausgleichsfähigkeit festgestellt hat, sowie Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und latente Steueransprüche, die zusätzlich zu den nach Absatz 3 berechneten Kapitalanforderungen in die Eigenmittel einbezogen werden, dürfen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann zur Zufriedenheit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nachweisen, dass diese Posten zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügbar gemacht werden können.\nWenn das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zusammensetzung der überschüssigen Eigenmittel bestimmt, berücksichtigt es die Tatsache, dass bei einigen verbundenen Unternehmen bestimmte Anforderungen nur mit hartem Kernkapital oder zusätzlichem Kernkapital im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 erfüllt werden dürfen.\n(3) Der Beitrag der in Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe wird als Summe der verhältnismäßigen Anteile der Kapitalanforderung oder fiktiven Kapitalanforderung der einzelnen verbundenen Unternehmen berechnet.\nDiese Kapitalanforderung oder fiktive Kapitalanforderung wird wie folgt berechnet: a) für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten verbundenen Unternehmen wie folgt: i) für jede Wertpapierfirma, die Eigenmittelanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 unterliegt, die Summe der in Artikel 11 jener Verordnung festgelegten Anforderungen, der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019\u002F2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (*15) genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder der lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittländern; ii) für jedes Kreditinstitut der höhere der folgenden Werte: 1.\nSumme aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 festgelegten Anforderung, einschließlich der in den Artikeln 458 und 459 jener Verordnung genannten Maßnahmen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU genannten speziellen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der in Artikel 128 Nummer 6 jener Richtlinie definierten kombinierten Kapitalpufferanforderung oder den lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittländern; 2.\nSumme aus den in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 festgelegten Anforderungen, einschließlich der in den Artikeln 458 und 459 jener Verordnung genannten Maßnahmen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU genannten speziellen Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 festgelegten Anforderung eines Verschuldungsquotenpuffers oder den lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittländern, sofern jene Anforderungen durch Kernkapital erfüllt werden müssen; b) für jedes in Absatz 1 Buchstabe b genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG; c) für jedes in Absatz 1 Buchstabe c genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU; d) für jedes in Absatz 1 Buchstabe d genannte verbundene Unternehmen die Kapitalanforderung, die das verbundene Unternehmen nach den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG definierten relevanten Branchenvorschriften erfüllen müsste, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 jener Richtlinie handeln würde; e) für jedes in Absatz 1 Buchstabe e genannte verbundene Unternehmen der höhere Wert zwischen der nach Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016\u002F2341 berechneten geforderten Solvabilitätsspanne und der gesamten Kapitalanforderungen nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, in denen das verbundene Unternehmen registriert oder zugelassen ist.\n(4) Bilden mehrere der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten verbundenen Unternehmen eine Teilgruppe, die nach einer der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Richtlinien oder Verordnungen eine Kapitalanforderung auf konsolidierter Basis erfüllen muss, oder ist ein Tochterunternehmen einer Gruppe eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so darf die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde verlangen, dass der Beitrag dieser verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe als verhältnismäßiger Anteil der Eigenmittel dieser Teilgruppe berechnet wird, anstatt auf jedes einzelne Unternehmen der Teilgruppe Absatz 2 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels anzuwenden.\nIn diesem Fall berechnet das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auch den Beitrag dieser verbundenen Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe als verhältnismäßigen Anteil der Kapitalanforderung für diese Teilgruppe, anstatt auf jedes einzelne Unternehmen der Teilgruppe Absatz 3 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels anzuwenden.\nAlle Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 sowie Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Nummer 18 des genannten Absatzes, die in die Teilgruppe fallen, werden in die Berechnung der Eigenmittel und der Kapitalanforderung der Teilgruppe einbezogen.\nFür die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels für die spezifische Teilgruppe, und zwar auf der Grundlage ihrer konsolidierten Lage im Sinne von entweder Artikel 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 oder Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 oder gegebenenfalls auf der Grundlage ihrer konsolidierten Position.\n(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden, wenn diese bei einer bestimmten Gruppe die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, auf Wunsch des beteiligten Unternehmens oder von sich aus jede in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannte Beteiligung von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln des beteiligten Unternehmens abzuziehen.","DIR_2025_2 - Art. 228 Behandlung spezieller verbundener Unternehmen aus anderen Finanzbranchen [1\u002F3]\n\n(1) Unabhängig davon, welche Methode gemäß Artikel 220 zur Anwendung kommt, berücksichtigt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks Berechnung der Gruppensolvabilität den Beitrag, den nachstehend genannte Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe und der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe leisten: a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 oder Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 jener Verordnung; b) OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG und nach Artikel 27 der genannten Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaften, sofern diese keine Verwaltungsgesellschaft nach jener Richtlinie benannt haben; c) Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund managers — AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (*14); d) Unternehmen, bei denen es sich nicht um beaufsichtigte Unternehmen handelt, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU aufgeführte Tätigkeiten ausüben und diese Tätigkeiten einen erheblichen Teil ihrer Gesamttätigkeiten ausmachen; e) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016\u002F2341.\n(2) Der Beitrag der in Absatz 1 genannten Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe wird als Summe des verhältnismäßigen Anteils der Eigenmittel jedes Unternehmens berechnet, wobei diese Eigenmittel wie folgt berechnet werden: a) für jedes in Absatz 1 Buchstabe a genannte verbundene Unternehmen gemäß den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG definierten relevanten Branchenvorschriften; b) für jedes in Absatz 1 Buchstabe b genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEC; c) für jedes in Absatz 1 Buchstabe c genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU; d) für jedes in Absatz 1 Buchstabe d genannte verbundene Unternehmen gemäß den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG definierten relevanten Branchenvorschriften, wenn es sich bei diesen Unternehmen um beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 jener Richtlinie handelt; e) für jedes in Absatz 1 Buchstabe e genannte verbundene Unternehmen die nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016\u002F2341 berechnete verfügbare Solvabilitätsspanne.\nDer Betrag der Eigenmittel jedes verbundenen Unternehmens, der nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen und anderen Posten entspricht, bei denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine verminderte Verlustausgleichsfähigkeit festgestellt hat, sowie Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und latente Steueransprüche, die zusätzlich zu den nach Absatz 3 berechneten Kapitalanforderungen in die Eigenmittel einbezogen werden, dürfen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann zur Zufriedenheit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nachweisen, dass diese Posten zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügbar gemacht werden können.\nWenn das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zusammensetzung der überschüssigen Eigenmittel bestimmt, berücksichtigt es die Tatsache, dass bei einigen verbundenen Unternehmen bestimmte Anforderungen nur mit hartem Kernkapital oder zusätzlichem Kernkapital im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 erfüllt werden dürfen.\n(3) Der Beitrag der in Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe wird als Summe der verhältnismäßigen Anteile der Kapitalanforderung oder fiktiven Kapitalanforderung der einzelnen verbundenen Unternehmen berechnet.\nDiese Kapitalanforderung oder fiktive Kapitalanforderung wird wie folgt berechnet: a) für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten verbundenen Unternehmen wie folgt: i) für jede Wertpapierfirma, die Eigenmittelanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 unterliegt, die Summe der in Artikel 11 jener Verordnung festgelegten Anforderungen, der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019\u002F2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (*15) genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder der lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittländern; 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