[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-art-256c-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966950,"Art. 256c","art-256c","Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Prüfungspflicht",null,"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft einer Gruppe hinsichtlich der im Rahmen des in Artikel 256 Absatz 1 genannten Berichts auf Gruppenebene oder als Teil des in Artikel 256 Absatz 2 genannten Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage offengelegten Gruppenbilanz einer Prüfungspflicht unterliegt.\n(2) Die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mit dem in Artikel 256 Absatz 1 genannten Bericht auf Gruppenebene oder dem in Artikel 256 Absatz 2 genannten Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage oder dem Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage einen von der Prüfungsgesellschaft erstellten gesonderten Bericht, dem die Höhe der Prüfungssicherheit sowie die Ergebnisse der Prüfung zu entnehmen sind.\n(3) Liegt ein in Artikel 256 Absatz 2 genannter Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage vor, so muss die für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen geltende Prüfungspflicht eingehalten werden und muss der in Artikel 51a Absatz 6 genannte Bericht von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft an die für dieses Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt werden.\n(4) Artikel 51a gilt entsprechend.“","DIR_2025_2 - Art. 256c Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Prüfungspflicht\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft einer Gruppe hinsichtlich der im Rahmen des in Artikel 256 Absatz 1 genannten Berichts auf Gruppenebene oder als Teil des in Artikel 256 Absatz 2 genannten Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage offengelegten Gruppenbilanz einer Prüfungspflicht unterliegt.\n(2) Die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mit dem in Artikel 256 Absatz 1 genannten Bericht auf Gruppenebene oder dem in Artikel 256 Absatz 2 genannten Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage oder dem Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage einen von der Prüfungsgesellschaft erstellten gesonderten Bericht, dem die Höhe der Prüfungssicherheit sowie die Ergebnisse der Prüfung zu entnehmen sind.\n(3) Liegt ein in Artikel 256 Absatz 2 genannter Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage vor, so muss die für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen geltende Prüfungspflicht eingehalten werden und muss der in Artikel 51a Absatz 6 genannte Bericht von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft an die für dieses Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt werden.\n(4) Artikel 51a gilt entsprechend.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 256b","Regelmäßiger aufsichtlicher Gruppenbericht","art-256b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 246b","Sonstige Vorschriften für die Makroaufsicht","art-246b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 246a","Liquiditätsrisikomanagement auf Gruppenebene","art-246a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 257","Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen oder für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind","art-257",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 304c","Berichterstattung im Hinblick auf das Nachhaltigkeitsrisiko","art-304c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 304d","Überprüfung in Bezug auf die Trennung von Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten und auf Kapitalpuffer","art-304d",[],false]