[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-art-257-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966951,"Art. 257","art-257","Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen oder für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind",null,"Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, sowie gegebenenfalls alle Personen, die für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen müssen.\nArtikel 42 gilt entsprechend.“","DIR_2025_2 - Art. 257 Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen oder für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind\n\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, sowie gegebenenfalls alle Personen, die für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen müssen.\nArtikel 42 gilt entsprechend.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 256c","Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Prüfungspflicht","art-256c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 256b","Regelmäßiger aufsichtlicher Gruppenbericht","art-256b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 246b","Sonstige Vorschriften für die Makroaufsicht","art-246b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 304c","Berichterstattung im Hinblick auf das Nachhaltigkeitsrisiko","art-304c",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 304d","Überprüfung in Bezug auf die Trennung von Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten und auf Kapitalpuffer","art-304d",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 304e","Fristverlängerung bei außergewöhnlichen Umständen","art-304e",[],false]