[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-art-51a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966918,"Art. 51a","art-51a","Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Prüfungspflicht",null,"1. Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine kleinen und nicht komplexen Unternehmen, keine firmeneigenen Versicherungsunternehmen und keine firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen sind, besteht für die im Rahmen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51 Absatz 1 oder im Rahmen des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 256 Absatz 2 Buchstabe b veröffentlichte Bilanz eine Prüfungspflicht.\n2. Abweichend von Artikel 29c können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Pflicht auf Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausweiten.\n3. Die Mitgliedstaaten können den Umfang der in Absatz 1 genannten Prüfungspflicht auf andere Elemente des Berichts über Solvabilität und Finanzlage ausweiten.\n4. Die Prüfung wird von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft im Einklang mit den nach Artikel 26 der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG geltenden Prüfungsstandards durchgeführt. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften die in Artikel 72 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Pflichten der Prüfer einzuhalten.\n5. In Mitgliedstaaten, in denen registrierte Versicherungsmathematiker am 28. Januar 2025 nach nationalem Recht zur Prüfung versicherungstechnischer Rückstellungen, einforderbarer Beträge aus Rückversicherungsverträgen und damit zusammenhängender Posten befugt sind, können diese registrierten Versicherungsmathematiker diese Prüfungen weiterhin durchführen, sofern sie im Einklang mit verbindlichen Standards, die eine qualitativ hochwertige Prüfung gewährleisten und mindestens die Bereiche Prüfungsverfahren, Unabhängigkeit und interne Qualitätskontrolle bei der Durchführung solcher Prüfungen abdecken, und im Einklang mit den in Artikel 72 genannten Pflichten handeln.\n6. Ein gesonderter Bericht, der vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft erstellt wird und eine Beschreibung der Art und der Ergebnisse der Prüfung enthält, wird von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zusammen mit dem Bericht über Solvabilität und Finanzlage an die Aufsichtsbehörde übermittelt.“","DIR_2025_2 - Art. 51a Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Prüfungspflicht\n\n1. Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine kleinen und nicht komplexen Unternehmen, keine firmeneigenen Versicherungsunternehmen und keine firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen sind, besteht für die im Rahmen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51 Absatz 1 oder im Rahmen des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 256 Absatz 2 Buchstabe b veröffentlichte Bilanz eine Prüfungspflicht.\n2. Abweichend von Artikel 29c können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Pflicht auf Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausweiten.\n3. Die Mitgliedstaaten können den Umfang der in Absatz 1 genannten Prüfungspflicht auf andere Elemente des Berichts über Solvabilität und Finanzlage ausweiten.\n4. Die Prüfung wird von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft im Einklang mit den nach Artikel 26 der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG geltenden Prüfungsstandards durchgeführt. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften die in Artikel 72 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Pflichten der Prüfer einzuhalten.\n5. In Mitgliedstaaten, in denen registrierte Versicherungsmathematiker am 28. Januar 2025 nach nationalem Recht zur Prüfung versicherungstechnischer Rückstellungen, einforderbarer Beträge aus Rückversicherungsverträgen und damit zusammenhängender Posten befugt sind, können diese registrierten Versicherungsmathematiker diese Prüfungen weiterhin durchführen, sofern sie im Einklang mit verbindlichen Standards, die eine qualitativ hochwertige Prüfung gewährleisten und mindestens die Bereiche Prüfungsverfahren, Unabhängigkeit und interne Qualitätskontrolle bei der Durchführung solcher Prüfungen abdecken, und im Einklang mit den in Artikel 72 genannten Pflichten handeln.\n6. 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