[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-100-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966828,"ErwGr. 100","erwgr-100",null,"Erwägungsgründe","Um Marktentwicklungen zu berücksichtigen und bestimmte technische Einzelaspekte dieser Richtlinie zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung kleiner und nicht komplexer Unternehmen und Gruppen, des Umgangs mit dem von Kryptowerten ausgehenden Risiko im Untermodul Marktrisiko, der Klarstellungen in Bezug auf langfristige Investitionen, der Kriterien für die beschränkte aufsichtliche Berichterstattung von firmeneigenen Versicherungsunternehmen und firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen, der vorsichtigen deterministischen Bewertung des besten Schätzwerts, der Anwendung des vereinfachten Ansatzes zur Berechnung der Gruppensolvabilität, der Informationen, die in die regelmäßigen aufsichtlichen Berichte für die Gruppe aufzunehmen sind, und der Verlängerung der Fristen für die Berichterstattung in Ausnahmefällen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 100\n\nUm Marktentwicklungen zu berücksichtigen und bestimmte technische Einzelaspekte dieser Richtlinie zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung kleiner und nicht komplexer Unternehmen und Gruppen, des Umgangs mit dem von Kryptowerten ausgehenden Risiko im Untermodul Marktrisiko, der Klarstellungen in Bezug auf langfristige Investitionen, der Kriterien für die beschränkte aufsichtliche Berichterstattung von firmeneigenen Versicherungsunternehmen und firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen, der vorsichtigen deterministischen Bewertung des besten Schätzwerts, der Anwendung des vereinfachten Ansatzes zur Berechnung der Gruppensolvabilität, der Informationen, die in die regelmäßigen aufsichtlichen Berichte für die Gruppe aufzunehmen sind, und der Verlängerung der Fristen für die Berichterstattung in Ausnahmefällen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 99","erwgr-99",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 98","erwgr-98",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 97","erwgr-97",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 101","erwgr-101",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 102","erwgr-102",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 103","erwgr-103",[],false]