[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-101-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966829,"ErwGr. 101","erwgr-101",null,"Erwägungsgründe","Um die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Faktoren weiter zu präzisieren, die die Aufsichtsbehörden berücksichtigen müssen, um zu ermitteln, ob zwischen verschiedenen Unternehmen, die Teil einer Gruppe sein könnten, eine Beziehung besteht. Die Kommission sollte diese Richtlinie durch den Erlass der von der EIOPA ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 ergänzen. Außerdem sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 von der EIOPA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf einige bestimmte methodologische Elemente im Zusammenhang mit der vorsichtigen deterministischen Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen zu erlassen.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 101\n\nUm die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Faktoren weiter zu präzisieren, die die Aufsichtsbehörden berücksichtigen müssen, um zu ermitteln, ob zwischen verschiedenen Unternehmen, die Teil einer Gruppe sein könnten, eine Beziehung besteht. Die Kommission sollte diese Richtlinie durch den Erlass der von der EIOPA ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 ergänzen. Außerdem sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 von der EIOPA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf einige bestimmte methodologische Elemente im Zusammenhang mit der vorsichtigen deterministischen Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen zu erlassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 100","erwgr-100",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 99","erwgr-99",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 98","erwgr-98",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 102","erwgr-102",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 103","erwgr-103",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 104","erwgr-104",[],false]