[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-102-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966830,"ErwGr. 102","erwgr-102",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung von Anreizen für Versicherer, einen Beitrag zur langfristigen nachhaltigen Finanzierung der Wirtschaft zu leisten, die Verbesserung der Risikosensitivität, die Minderung der übermäßigen kurzfristigen Volatilität der Solvabilität von Versicherern, die Verbesserung der Qualität, Kohärenz und Koordinierung der Versicherungsaufsicht in der gesamten Union und die Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen sowie die bessere Bewältigung des potenziellen Anstiegs von Systemrisiken im Versicherungssektor, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 102\n\nDa die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung von Anreizen für Versicherer, einen Beitrag zur langfristigen nachhaltigen Finanzierung der Wirtschaft zu leisten, die Verbesserung der Risikosensitivität, die Minderung der übermäßigen kurzfristigen Volatilität der Solvabilität von Versicherern, die Verbesserung der Qualität, Kohärenz und Koordinierung der Versicherungsaufsicht in der gesamten Union und die Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen sowie die bessere Bewältigung des potenziellen Anstiegs von Systemrisiken im Versicherungssektor, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 101","erwgr-101",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 100","erwgr-100",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 99","erwgr-99",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 103","erwgr-103",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 104","erwgr-104",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 105","erwgr-105",[],false]