[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-105-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966833,"ErwGr. 105","erwgr-105",null,"Erwägungsgründe","Es sollte sichergestellt werden, dass die aufsichtsrechtliche Behandlung von Anlagen in Verbriefungen, einschließlich einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen (STS-Verbriefungen), die tatsächlichen Risiken angemessen berücksichtigt und dass die mit solchen Anlagen verbundenen Kapitalanforderungen risikoorientiert sind. Zu diesem Zweck sollte die Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Marktdaten die Angemessenheit bestehender Kalibrierungen für Anlagen in Verbriefungen, die in den gemäß der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, und ihre Kohärenz mit den Kapitalanforderungen für Anlagen in andere festverzinsliche Wertpapiere bewerten. Auf der Grundlage einer solchen Bewertung sollte die Kommission gegebenenfalls eine Änderung des delegierten Rechtsakts zur Festlegung der Kapitalanforderungen für Anlagen in Verbriefungen in Erwägung ziehen. Diese Änderungen, die risikobasiert und faktengestützt sein sollten, könnten die Einführung eines differenzierteren Satzes von Risikofaktoren, je nach Rangfolge der Verbriefungstranchen oder differenzierend zwischen verschiedenen Arten von Nicht-STS-Verbriefungen je nach ihren Risiken, umfassen.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 105\n\nEs sollte sichergestellt werden, dass die aufsichtsrechtliche Behandlung von Anlagen in Verbriefungen, einschließlich einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen (STS-Verbriefungen), die tatsächlichen Risiken angemessen berücksichtigt und dass die mit solchen Anlagen verbundenen Kapitalanforderungen risikoorientiert sind. Zu diesem Zweck sollte die Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Marktdaten die Angemessenheit bestehender Kalibrierungen für Anlagen in Verbriefungen, die in den gemäß der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, und ihre Kohärenz mit den Kapitalanforderungen für Anlagen in andere festverzinsliche Wertpapiere bewerten. Auf der Grundlage einer solchen Bewertung sollte die Kommission gegebenenfalls eine Änderung des delegierten Rechtsakts zur Festlegung der Kapitalanforderungen für Anlagen in Verbriefungen in Erwägung ziehen. Diese Änderungen, die risikobasiert und faktengestützt sein sollten, könnten die Einführung eines differenzierteren Satzes von Risikofaktoren, je nach Rangfolge der Verbriefungstranchen oder differenzierend zwischen verschiedenen Arten von Nicht-STS-Verbriefungen je nach ihren Risiken, umfassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 104","erwgr-104",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 103","erwgr-103",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 102","erwgr-102",[33,36],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 106","erwgr-106",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 1","Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG","art-1",[],false]