[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966739,"ErwGr. 11","erwgr-11",null,"Erwägungsgründe","Die Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG findet keine Anwendung auf Beistandsleistungen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllen. Die erste Bedingung lautet, dass die Beistandsleistung anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht werden muss, der bzw. die sich innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet hat. Diese Bestimmung könnte bedeuten, dass Anbieter von Kraftfahrzeug-Pannenhilfe bei einem Unfall oder einer Panne unmittelbar hinter der Grenze über eine Zulassung als Versicherer verfügen müssten, und könnte eine unangemessene Störung der Beistandsleistung verursachen. Aus diesem Grund sollte diese Bedingung überprüft werden. Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG genannte Bedingung sollte daher künftig auch für Unfälle oder Pannen eines versicherten Kraftfahrzeugs gelten, die sich vereinzelt in einem Nachbarland des Mitgliedstaats des versichernden Unternehmens ereignen könnten.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 11\n\nDie Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG findet keine Anwendung auf Beistandsleistungen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllen. Die erste Bedingung lautet, dass die Beistandsleistung anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht werden muss, der bzw. die sich innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet hat. Diese Bestimmung könnte bedeuten, dass Anbieter von Kraftfahrzeug-Pannenhilfe bei einem Unfall oder einer Panne unmittelbar hinter der Grenze über eine Zulassung als Versicherer verfügen müssten, und könnte eine unangemessene Störung der Beistandsleistung verursachen. Aus diesem Grund sollte diese Bedingung überprüft werden. Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG genannte Bedingung sollte daher künftig auch für Unfälle oder Pannen eines versicherten Kraftfahrzeugs gelten, die sich vereinzelt in einem Nachbarland des Mitgliedstaats des versichernden Unternehmens ereignen könnten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 8","erwgr-8",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 14","erwgr-14",[],false]