[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966743,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Unternehmen, die die risikobasierten Kriterien erfüllen, sollten nach einem einfachen Notifizierungsverfahren als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft werden können. Erhebt die Aufsichtsbehörde innerhalb eines begrenzten Zeitraums nach einer derartigen Notifizierung aus hinreichenden Gründen, die sich aus der Bewertung der einschlägigen Kriterien ergeben, keine Einwände gegen die Einstufung, sollte das betreffende Unternehmen als kleines und nicht komplexes Unternehmen gelten. Sobald das Unternehmen als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wurde, sollte es automatisch in den Genuss der Proportionalitätsmaßnahmen kommen, die in Bezug auf Berichterstattung, Offenlegung, Governance, die Überarbeitung schriftlicher Leitlinien, die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und die Liquiditätsrisikomanagementpläne festgelegt wurden.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nUnternehmen, die die risikobasierten Kriterien erfüllen, sollten nach einem einfachen Notifizierungsverfahren als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft werden können. Erhebt die Aufsichtsbehörde innerhalb eines begrenzten Zeitraums nach einer derartigen Notifizierung aus hinreichenden Gründen, die sich aus der Bewertung der einschlägigen Kriterien ergeben, keine Einwände gegen die Einstufung, sollte das betreffende Unternehmen als kleines und nicht komplexes Unternehmen gelten. Sobald das Unternehmen als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wurde, sollte es automatisch in den Genuss der Proportionalitätsmaßnahmen kommen, die in Bezug auf Berichterstattung, Offenlegung, Governance, die Überarbeitung schriftlicher Leitlinien, die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und die Liquiditätsrisikomanagementpläne festgelegt wurden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 18","erwgr-18",[],false]