[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-43-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966771,"ErwGr. 43","erwgr-43",null,"Erwägungsgründe","Bei der Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sollten sich die Verwendung von Informationen aus einschlägigen Finanzinstrumenten und die Fähigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Absicherung der aus Finanzinstrumenten abgeleiteten Zinssätze die Waage halten. So kann es insbesondere vorkommen, dass kleinere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht die Kapazitäten haben, Zinsrisiken mit anderen Instrumenten als Anleihen, Darlehen oder ähnlichen Vermögenswerten mit festen Zahlungsströmen abzusichern. Für Laufzeiten, bei denen die Anleihemärkte nicht mehr tief, liquide und transparent sind, sollte die maßgebliche risikofreie Zinskurve daher extrapoliert werden. Allerdings sollten bei der Extrapolationsmethode Informationen aus anderen einschlägigen Finanzinstrumenten als Anleihen herangezogen werden, sofern solche Informationen von tiefen, liquiden und transparenten Märkten für Laufzeiten verfügbar sind, bei denen die Anleihemärkte nicht mehr tief, liquide und transparent sind. Um Sicherheit und eine harmonisierte Anwendung zu gewährleisten, gleichzeitig aber auch eine zeitnahe Reaktion auf veränderte Marktbedingungen zu ermöglichen, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, wie die neue Extrapolationsmethode anzuwenden ist. Angesichts der derzeitigen Marktbedingungen sollte der Ausgangspunkt für die Extrapolation für den Euro zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie auf demselben Niveau wie zum 31. Dezember 2023 bleiben, nämlich bei einer Laufzeit von 20 Jahren.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 43\n\nBei der Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sollten sich die Verwendung von Informationen aus einschlägigen Finanzinstrumenten und die Fähigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Absicherung der aus Finanzinstrumenten abgeleiteten Zinssätze die Waage halten. So kann es insbesondere vorkommen, dass kleinere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht die Kapazitäten haben, Zinsrisiken mit anderen Instrumenten als Anleihen, Darlehen oder ähnlichen Vermögenswerten mit festen Zahlungsströmen abzusichern. Für Laufzeiten, bei denen die Anleihemärkte nicht mehr tief, liquide und transparent sind, sollte die maßgebliche risikofreie Zinskurve daher extrapoliert werden. Allerdings sollten bei der Extrapolationsmethode Informationen aus anderen einschlägigen Finanzinstrumenten als Anleihen herangezogen werden, sofern solche Informationen von tiefen, liquiden und transparenten Märkten für Laufzeiten verfügbar sind, bei denen die Anleihemärkte nicht mehr tief, liquide und transparent sind. Um Sicherheit und eine harmonisierte Anwendung zu gewährleisten, gleichzeitig aber auch eine zeitnahe Reaktion auf veränderte Marktbedingungen zu ermöglichen, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, wie die neue Extrapolationsmethode anzuwenden ist. Angesichts der derzeitigen Marktbedingungen sollte der Ausgangspunkt für die Extrapolation für den Euro zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie auf demselben Niveau wie zum 31. Dezember 2023 bleiben, nämlich bei einer Laufzeit von 20 Jahren.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 40","erwgr-40",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 45","erwgr-45",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 46","erwgr-46",[],false]