[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-51-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966779,"ErwGr. 51","erwgr-51",null,"Erwägungsgründe","Die bestehenden Obergrenzen für die Höhe der symmetrischen Anpassung schränken die Möglichkeit ein, mit dieser Anpassung potenzielle prozyklische Auswirkungen des Finanzsystems abzufedern und zu vermeiden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch vorübergehende negative Entwicklungen auf den Finanzmärkten, wie sie beispielsweise durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, unangemessenerweise gezwungen werden, zusätzliches Kapital aufzunehmen oder Anlagen zu veräußern. Daher sollte die symmetrische Anpassung so geändert werden, dass sie größere Veränderungen der Standardkapitalanforderung für Eigenkapitalinstrumente ermöglicht und die Auswirkungen heftiger Auf- oder Abwärtsbewegungen der Aktienmärkte stärker abmildert.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 51\n\nDie bestehenden Obergrenzen für die Höhe der symmetrischen Anpassung schränken die Möglichkeit ein, mit dieser Anpassung potenzielle prozyklische Auswirkungen des Finanzsystems abzufedern und zu vermeiden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch vorübergehende negative Entwicklungen auf den Finanzmärkten, wie sie beispielsweise durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, unangemessenerweise gezwungen werden, zusätzliches Kapital aufzunehmen oder Anlagen zu veräußern. Daher sollte die symmetrische Anpassung so geändert werden, dass sie größere Veränderungen der Standardkapitalanforderung für Eigenkapitalinstrumente ermöglicht und die Auswirkungen heftiger Auf- oder Abwärtsbewegungen der Aktienmärkte stärker abmildert.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 48","erwgr-48",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 54","erwgr-54",[],false]