[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-54-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966782,"ErwGr. 54","erwgr-54",null,"Erwägungsgründe","Aufgrund der in den letzten Jahren auf den Märkten beobachteten Entwicklungen ist es notwendig geworden, extrem niedrige und negative Zinssätze in der Versicherungsaufsicht angemessen widerzuspiegeln. Dies sollte durch eine Neukalibrierung des Untermoduls Zinsrisiko erreicht werden, um dem Bestehen eines negativen Zinsumfelds Rechnung zu tragen. Gleichzeitig sollte die anzuwendende Methode nicht zu unrealistisch starken Rückgängen beim liquiden Teil der Kurve führen, was sich durch die Festlegung einer expliziten Untergrenze für negative Zinssätze vermeiden ließe. Entsprechend der Entwicklung der Zinssätze sollte die Kommission bestrebt sein, eine Untergrenze einzuführen, die eher laufzeitabhängig als fest ist, soweit die verfügbaren Marktdaten eine robuste risikobasierte Kalibrierung dieser Laufzeitabhängigkeit ermöglichen.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 54\n\nAufgrund der in den letzten Jahren auf den Märkten beobachteten Entwicklungen ist es notwendig geworden, extrem niedrige und negative Zinssätze in der Versicherungsaufsicht angemessen widerzuspiegeln. Dies sollte durch eine Neukalibrierung des Untermoduls Zinsrisiko erreicht werden, um dem Bestehen eines negativen Zinsumfelds Rechnung zu tragen. Gleichzeitig sollte die anzuwendende Methode nicht zu unrealistisch starken Rückgängen beim liquiden Teil der Kurve führen, was sich durch die Festlegung einer expliziten Untergrenze für negative Zinssätze vermeiden ließe. Entsprechend der Entwicklung der Zinssätze sollte die Kommission bestrebt sein, eine Untergrenze einzuführen, die eher laufzeitabhängig als fest ist, soweit die verfügbaren Marktdaten eine robuste risikobasierte Kalibrierung dieser Laufzeitabhängigkeit ermöglichen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 51","erwgr-51",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 57","erwgr-57",[],false]