[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-69-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966797,"ErwGr. 69","erwgr-69",null,"Erwägungsgründe","Da selbst eine vorübergehende Beschränkung oder Aussetzung der Ausschüttung von Dividenden und anderen Boni die Rechte der Anteilseigner und anderen nachrangigen Gläubiger beeinträchtigen würde, sollten die Aufsichtsbehörden die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit gebührend berücksichtigen, wenn sie solche Maßnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörden sollten auch sicherstellen, dass keine der ergriffenen Maßnahmen unverhältnismäßige widrige Auswirkungen auf die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten oder in der Union insgesamt hat. Insbesondere sollten die Aufsichtsbehörden Kapitalausschüttungen innerhalb einer Versicherungs- und Rückversicherungsgruppe nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann einschränken, wenn dies gebührend gerechtfertigt ist, um die Stabilität des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts und des Finanzsystems insgesamt zu erhalten.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 69\n\nDa selbst eine vorübergehende Beschränkung oder Aussetzung der Ausschüttung von Dividenden und anderen Boni die Rechte der Anteilseigner und anderen nachrangigen Gläubiger beeinträchtigen würde, sollten die Aufsichtsbehörden die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit gebührend berücksichtigen, wenn sie solche Maßnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörden sollten auch sicherstellen, dass keine der ergriffenen Maßnahmen unverhältnismäßige widrige Auswirkungen auf die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten oder in der Union insgesamt hat. Insbesondere sollten die Aufsichtsbehörden Kapitalausschüttungen innerhalb einer Versicherungs- und Rückversicherungsgruppe nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann einschränken, wenn dies gebührend gerechtfertigt ist, um die Stabilität des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts und des Finanzsystems insgesamt zu erhalten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 68","erwgr-68",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 67","erwgr-67",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 66","erwgr-66",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 70","erwgr-70",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 72","erwgr-72",[],false]