[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-75-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966803,"ErwGr. 75","erwgr-75",null,"Erwägungsgründe","Nach der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG sind die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht verpflichtet, den Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit zu übermitteln. Diese Informationen können nur durch ein Ersuchen bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eingeholt werden. Bei einem solchen Ansatz ist jedoch nicht sichergestellt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf die Informationen zugegriffen werden kann. Deshalb sollten die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein, Informationen direkt bei den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einzuholen, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nicht rechtzeitig übermittelt. Diese Befugnis sollte der freiwilligen Übermittlung von Informationen durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten nicht entgegenstehen.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 75\n\nNach der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG sind die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht verpflichtet, den Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit zu übermitteln. Diese Informationen können nur durch ein Ersuchen bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eingeholt werden. Bei einem solchen Ansatz ist jedoch nicht sichergestellt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf die Informationen zugegriffen werden kann. Deshalb sollten die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein, Informationen direkt bei den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einzuholen, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nicht rechtzeitig übermittelt. Diese Befugnis sollte der freiwilligen Übermittlung von Informationen durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten nicht entgegenstehen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 74","erwgr-74",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 73","erwgr-73",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 72","erwgr-72",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 76","erwgr-76",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 77","erwgr-77",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 78","erwgr-78",[],false]