[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-83-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966811,"ErwGr. 83","erwgr-83",null,"Erwägungsgründe","In einigen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen erwirbt und hält ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen, das kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, Beteiligungen an Tochterunternehmen, bei denen es sich ausschließlich oder hauptsächlich um Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt. Nach den gegenwärtigen Vorschriften werden diese zwischengeschalteten Mutterunternehmen für den Fall, dass sie keine Beteiligung an mindestens einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Union halten, für die Zwecke der Berechnung der Gruppensolvabilität nicht als Versicherungsholdinggesellschaft behandelt, obgleich ihre Risiken sehr ähnlich geartet sind. Daher sollten die Vorschriften so geändert werden, dass solche Holdinggesellschaften von Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der Gruppensolvabilität genauso behandelt werden wie Versicherungsholdinggesellschaften.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 83\n\nIn einigen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen erwirbt und hält ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen, das kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, Beteiligungen an Tochterunternehmen, bei denen es sich ausschließlich oder hauptsächlich um Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt. Nach den gegenwärtigen Vorschriften werden diese zwischengeschalteten Mutterunternehmen für den Fall, dass sie keine Beteiligung an mindestens einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Union halten, für die Zwecke der Berechnung der Gruppensolvabilität nicht als Versicherungsholdinggesellschaft behandelt, obgleich ihre Risiken sehr ähnlich geartet sind. Daher sollten die Vorschriften so geändert werden, dass solche Holdinggesellschaften von Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der Gruppensolvabilität genauso behandelt werden wie Versicherungsholdinggesellschaften.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 81","erwgr-81",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 80","erwgr-80",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 84","erwgr-84",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 85","erwgr-85",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 86","erwgr-86",[],false]