[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-85-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966813,"ErwGr. 85","erwgr-85",null,"Erwägungsgründe","Nach den gegenwärtigen Vorschriften haben die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur beschränkte Möglichkeiten, vereinfachte Berechnungen zur Bestimmung ihrer Gruppensolvabilität zu verwenden, wenn Methode 1, das heißt die Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses, angewandt wird. Dies verursacht eine unverhältnismäßige Belastung, insbesondere wenn Gruppen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen halten, die sehr klein sind. Aus diesem Grund sollte es den beteiligten Unternehmen gestattet werden, verbundene Unternehmen, deren Größe für ihre Gruppensolvabilität unwesentlich ist, nach vorheriger aufsichtlicher Genehmigung mittels vereinfachter Ansätze einzubeziehen.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 85\n\nNach den gegenwärtigen Vorschriften haben die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur beschränkte Möglichkeiten, vereinfachte Berechnungen zur Bestimmung ihrer Gruppensolvabilität zu verwenden, wenn Methode 1, das heißt die Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses, angewandt wird. Dies verursacht eine unverhältnismäßige Belastung, insbesondere wenn Gruppen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen halten, die sehr klein sind. Aus diesem Grund sollte es den beteiligten Unternehmen gestattet werden, verbundene Unternehmen, deren Größe für ihre Gruppensolvabilität unwesentlich ist, nach vorheriger aufsichtlicher Genehmigung mittels vereinfachter Ansätze einzubeziehen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 84","erwgr-84",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 83","erwgr-83",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 82","erwgr-82",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 86","erwgr-86",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 87","erwgr-87",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 88","erwgr-88",[],false]