[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2-erwgr-92-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0002",6966820,"ErwGr. 92","erwgr-92",null,"Erwägungsgründe","Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen sein. In diesem Fall ist die Gruppenaufsicht auf Grundlage der konsolidierten Lage dieser Holdinggesellschaften anzuwenden. Da die von solchen Holdinggesellschaften kontrollierten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht immer in der Lage sind, die Erfüllung der Anforderungen der Gruppenaufsicht zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden über angemessene Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, um sicherstellen zu können, dass Gruppen die Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG einhalten. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, ähnlich wie bei den Änderungen, die mit der Richtlinie (EU) 2019\u002F878 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) an der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) für Kredit- und Finanzinstitute eingeführt wurden, in Bezug auf Holdinggesellschaften bestimmte Mindestbefugnisse erhalten, insbesondere auch die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse, die für die Zwecke der Gruppenaufsicht auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anwendbar sind.","DIR_2025_2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 92\n\nVersicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen sein. In diesem Fall ist die Gruppenaufsicht auf Grundlage der konsolidierten Lage dieser Holdinggesellschaften anzuwenden. Da die von solchen Holdinggesellschaften kontrollierten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht immer in der Lage sind, die Erfüllung der Anforderungen der Gruppenaufsicht zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden über angemessene Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, um sicherstellen zu können, dass Gruppen die Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG einhalten. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, ähnlich wie bei den Änderungen, die mit der Richtlinie (EU) 2019\u002F878 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) an der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) für Kredit- und Finanzinstitute eingeführt wurden, in Bezug auf Holdinggesellschaften bestimmte Mindestbefugnisse erhalten, insbesondere auch die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse, die für die Zwecke der Gruppenaufsicht auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anwendbar sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 91","erwgr-91",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 90","erwgr-90",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 89","erwgr-89",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 93","erwgr-93",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 94","erwgr-94",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 95","erwgr-95",[],false]