[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2206-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2206","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025\u002F2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L2206",6967232,"Art. 2","art-2","Umsetzung",null,"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. November 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 26. November 2029 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.\n(2) Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass sie dazu Stellung nehmen kann.","DIR_2025_2206 - Art. 2 Umsetzung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. November 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 26. November 2029 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.\n(2) Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass sie dazu Stellung nehmen kann.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 15g","Der Person, die einer von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegt, zu erteilende Informationen und zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe","art-15g",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 15f","Bei der Umsetzung einer von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschende Informationen","art-15f",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15e","Gründe für eine Ausnahme","art-15e",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 3","Inkrafttreten","art-3",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 4","Adressaten","art-4",[],false]