[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2360-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2360","zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-11-26","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L2360",6967340,"Art. 18","art-18","Finanzierung durch die Union","KAPITEL V FINANZIERUNG, BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT","Da die Bodenüberwachung, die Bodenresilienz und der Umgang mit kontaminierten Standorten ihrer Natur nach Priorität genießen, wird die Durchführung dieser Richtlinie im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Bedingungen durch Finanzierungsprogramme der Union unterstützt.\nDie Kommission bewertet etwaige Lücken zwischen den verfügbaren Unionsmitteln und dem Finanzierungsbedarf für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie, wobei sie den Erfordernissen der Umweltüberwachung besondere Aufmerksamkeit widmet.\nBei der Durchführung dieser Richtlinie sind die Kommission und die Mitgliedstaaten gehalten, zur Finanzierung von Maßnahmen, deren Schwerpunkt auf Bodenschutz, Bodenresilienz und Bodenregenerierung liegt, Finanzmittel aus geeigneten Quellen zu nutzen, wozu auch Unions-, nationale, regionale und lokale Mittel gehören.","DIR_2025_2360 - KAPITEL V FINANZIERUNG, BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT - Art. 18 Finanzierung durch die Union\n\nDa die Bodenüberwachung, die Bodenresilienz und der Umgang mit kontaminierten Standorten ihrer Natur nach Priorität genießen, wird die Durchführung dieser Richtlinie im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Bedingungen durch Finanzierungsprogramme der Union unterstützt.\nDie Kommission bewertet etwaige Lücken zwischen den verfügbaren Unionsmitteln und dem Finanzierungsbedarf für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie, wobei sie den Erfordernissen der Umweltüberwachung besondere Aufmerksamkeit widmet.\nBei der Durchführung dieser Richtlinie sind die Kommission und die Mitgliedstaaten gehalten, zur Finanzierung von Maßnahmen, deren Schwerpunkt auf Bodenschutz, Bodenresilienz und Bodenregenerierung liegt, Finanzmittel aus geeigneten Quellen zu nutzen, wozu auch Unions-, nationale, regionale und lokale Mittel gehören.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Register","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Standortspezifische Risikobewertung und Umgang mit kontaminierten Standorten","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Unterrichtung der Öffentlichkeit","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Ausübung der Befugnisübertragung","art-21",[],false]