[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2450-art-14a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2450","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F38\u002FEG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L2450",6967407,"Art. 14a","art-14a","Übergangsbestimmungen",null,"(1) Beinhaltet eine vor dem 2. Januar 2029 geschlossene Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie 94\u002F45\u002FEG oder Artikel 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie aufgrund der am 31. Dezember 2025 in Kraft getretenen Änderungen eins bzw. eine oder mehrere der Elemente und Anforderungen des Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie nach dem 1. Januar 2028 nicht, so nimmt die zentrale Leitung auf schriftlichen Antrag des Europäischen Betriebsrats oder von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern in mindestens zwei Unternehmen oder Betrieben in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten Verhandlungen auf, um die genannte Vereinbarung so anzupassen, dass dieses oder\u002Fbzw. diese Elemente und Anforderungen des Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie darin enthalten sind. Die zentrale Leitung kann solche Verhandlungen auch von sich aus aufnehmen. Solche Verhandlungen können sich darauf beschränken, diejenigen Elemente und Anforderungen nach Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie in die Vereinbarung aufzunehmen, die am 31. Dezember 2025 hinzugefügt wurden.\n(2) Enthält eine Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat Verfahrensmodalitäten für ihre Anpassung oder Neuverhandlung, so kann die Anpassung gemäß diesen Modalitäten ausgehandelt werden. Andernfalls erfolgt die Anpassung nach dem in Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absätze 2 und 3 festgelegten Verfahren.\n(3) Führt ein Anpassungsverfahren nach dem vorliegenden Artikel nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern gestellten Antrags oder ab dem Tag der Aufnahme der Verhandlungen durch den Europäischen Betriebsrat oder auf Initiative der zentralen Leitung zu einer Vereinbarung, so gelten die in Anhang I festgelegten subsidiären Vorschriften.\n(4) Dieser Artikel entbindet die Parteien von Vereinbarungen über Europäische Betriebsräte nicht von der Verpflichtung, die anwendbaren Mindestanforderungen der vorliegenden Richtlinie einzuhalten.","DIR_2025_2450 - Art. 14a Übergangsbestimmungen\n\n(1) Beinhaltet eine vor dem 2. Januar 2029 geschlossene Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie 94\u002F45\u002FEG oder Artikel 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie aufgrund der am 31. Dezember 2025 in Kraft getretenen Änderungen eins bzw. eine oder mehrere der Elemente und Anforderungen des Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie nach dem 1. Januar 2028 nicht, so nimmt die zentrale Leitung auf schriftlichen Antrag des Europäischen Betriebsrats oder von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern in mindestens zwei Unternehmen oder Betrieben in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten Verhandlungen auf, um die genannte Vereinbarung so anzupassen, dass dieses oder\u002Fbzw. diese Elemente und Anforderungen des Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie darin enthalten sind. Die zentrale Leitung kann solche Verhandlungen auch von sich aus aufnehmen. Solche Verhandlungen können sich darauf beschränken, diejenigen Elemente und Anforderungen nach Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie in die Vereinbarung aufzunehmen, die am 31. Dezember 2025 hinzugefügt wurden.\n(2) Enthält eine Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat Verfahrensmodalitäten für ihre Anpassung oder Neuverhandlung, so kann die Anpassung gemäß diesen Modalitäten ausgehandelt werden. Andernfalls erfolgt die Anpassung nach dem in Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absätze 2 und 3 festgelegten Verfahren.\n(3) Führt ein Anpassungsverfahren nach dem vorliegenden Artikel nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern gestellten Antrags oder ab dem Tag der Aufnahme der Verhandlungen durch den Europäischen Betriebsrat oder auf Initiative der zentralen Leitung zu einer Vereinbarung, so gelten die in Anhang I festgelegten subsidiären Vorschriften.\n(4) Dieser Artikel entbindet die Parteien von Vereinbarungen über Europäische Betriebsräte nicht von der Verpflichtung, die anwendbaren Mindestanforderungen der vorliegenden Richtlinie einzuhalten.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Rolle und Schutz der Arbeitnehmervertreter","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Arbeitsweise des Europäischen Betriebsrats und Funktionsweise des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8a","Nichtübermittlung von Informationen","art-8a",[36,40,43],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 14b","Früher ausgenommene Unternehmen","art-14b",{"norm_key":41,"title":18,"slug":42},"Art. 2","art-2",{"norm_key":44,"title":18,"slug":45},"Art. 3","art-3",[],false]