[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2459-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2459","zur Änderung der Richtlinie 1999\u002F62\u002FEG hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in den Genuss von erheblich ermäßigten Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätzen oder einer Befreiung von diesen Gebühren kommen können","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L2459",6967443,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Mit der Richtlinie (EU) 2022\u002F362 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Richtlinie 1999\u002F62\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, sodass es unter anderem möglich wurde, Straßenbenutzungsgebühren auf der Grundlage der CO2-Emissionen von Fahrzeugen festzulegen. So wurde die Möglichkeit geschaffen, Infrastruktur- und Benutzungsgebühren zu differenzieren und\u002Foder die externen Kosten von CO2-Emissionen zu internalisieren. Beide Maßnahmen wirken sich auf die Betriebskosten der betreffenden Fahrzeuge aus. Die Gebührendifferenzierung verringert die Betriebskosten umweltfreundlicherer Fahrzeuge, während Gebühren für externe Kosten die Betriebskosten umweltschädlicherer Fahrzeuge erhöhen. Beide Maßnahmen verringern die Lücke bei den Gesamtbetriebskosten zwischen emissionsfreien und konventionellen Fahrzeugen. Beide Maßnahmen sind wichtig, um einen besseren Business Case für Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge zu schaffen.","DIR_2025_2459 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nMit der Richtlinie (EU) 2022\u002F362 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Richtlinie 1999\u002F62\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, sodass es unter anderem möglich wurde, Straßenbenutzungsgebühren auf der Grundlage der CO2-Emissionen von Fahrzeugen festzulegen. So wurde die Möglichkeit geschaffen, Infrastruktur- und Benutzungsgebühren zu differenzieren und\u002Foder die externen Kosten von CO2-Emissionen zu internalisieren. Beide Maßnahmen wirken sich auf die Betriebskosten der betreffenden Fahrzeuge aus. Die Gebührendifferenzierung verringert die Betriebskosten umweltfreundlicherer Fahrzeuge, während Gebühren für externe Kosten die Betriebskosten umweltschädlicherer Fahrzeuge erhöhen. Beide Maßnahmen verringern die Lücke bei den Gesamtbetriebskosten zwischen emissionsfreien und konventionellen Fahrzeugen. Beide Maßnahmen sind wichtig, um einen besseren Business Case für Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge zu schaffen.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]