[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2482-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2482","zur Änderung der Richtlinie 2005\u002F44\u002FEG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L2482",6967493,"Art. 9","art-9","Vorschriften über die Vertraulichkeit, die Sicherheit von Informationen und die Verarbeitung personenbezogener Daten",null,"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht, um RIS-Informationen und -Aufzeichnungen gegen unerwünschte Zwischenfälle oder Missbrauch, einschließlich unberechtigtem Zugang, Änderung oder Verlust, zu schützen und die Vertraulichkeit der gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Geschäftsinformationen und anderen sensiblen Informationen zu gewährleisten.\n(2) Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) handelt, dürfen auf der Grundlage dieser Richtlinie nur insoweit verarbeitet werden, als dies für den Betrieb von RIS-Anwendungen erforderlich ist, um harmonisierte, interoperable und zugängliche RIS auf den Binnenwasserstraßen der Union zu gewährleisten und standardisierte Schnittstellen zu Verkehrsmanagementdiensten anderer Verkehrsträger zu erleichtern.","DIR_2025_2482 - Art. 9 Vorschriften über die Vertraulichkeit, die Sicherheit von Informationen und die Verarbeitung personenbezogener Daten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht, um RIS-Informationen und -Aufzeichnungen gegen unerwünschte Zwischenfälle oder Missbrauch, einschließlich unberechtigtem Zugang, Änderung oder Verlust, zu schützen und die Vertraulichkeit der gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Geschäftsinformationen und anderen sensiblen Informationen zu gewährleisten.\n(2) Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) handelt, dürfen auf der Grundlage dieser Richtlinie nur insoweit verarbeitet werden, als dies für den Betrieb von RIS-Anwendungen erforderlich ist, um harmonisierte, interoperable und zugängliche RIS auf den Binnenwasserstraßen der Union zu gewährleisten und standardisierte Schnittstellen zu Verkehrsmanagementdiensten anderer Verkehrsträger zu erleichtern.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8a","Mechanismus für Rückmeldungen","art-8a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Zuständige Behörden","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Satellitenortung","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Befugnisübertragung","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Ausschussverfahren","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12a","Überwachung","art-12a",[],false]