[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_2482-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_2482","zur Änderung der Richtlinie 2005\u002F44\u002FEG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L2482",6967456,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Da die meisten Fahrten von Binnenschiffen grenzüberschreitender Natur sind, sollten RIS insbesondere auf jene Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten ausgerichtet sein, die Teil des TEN-V und direkt mit den Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaats, die wiederum auch Teil des TEN-V sind, verbunden und somit von großer Bedeutung für die Union sind. Die Mitgliedstaaten sollten die RIS-Anforderungen weiterhin freiwillig auf jene Teile ihres Binnenwasserstraßennetzes ausweiten können, die nicht Teil des TEN-V sind, um nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. In einem grenzüberschreitenden Kontext sollte es einem der betroffenen Mitgliedstaaten auch möglich sein, RIS bereitzustellen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um auf grenzüberschreitenden Binnenwasserstraßen RIS bereitzustellen.","DIR_2025_2482 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nDa die meisten Fahrten von Binnenschiffen grenzüberschreitender Natur sind, sollten RIS insbesondere auf jene Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten ausgerichtet sein, die Teil des TEN-V und direkt mit den Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaats, die wiederum auch Teil des TEN-V sind, verbunden und somit von großer Bedeutung für die Union sind. Die Mitgliedstaaten sollten die RIS-Anforderungen weiterhin freiwillig auf jene Teile ihres Binnenwasserstraßennetzes ausweiten können, die nicht Teil des TEN-V sind, um nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. In einem grenzüberschreitenden Kontext sollte es einem der betroffenen Mitgliedstaaten auch möglich sein, RIS bereitzustellen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um auf grenzüberschreitenden Binnenwasserstraßen RIS bereitzustellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 8","erwgr-8",[],false]