[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_25-art-16e-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_25","zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F102\u002FEG und (EU) 2017\u002F1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0025",6967579,"Art. 16e","art-16e","Schutzvorkehrungen bei begründeten Zweifeln hinsichtlich Ursprung oder Echtheit",null,"(1) Haben die Behörden eines anderen Mitgliedstaats, denen die Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen, die von einem Register gemäß Artikel 16d Absatz 1 bereitgestellt und beglaubigt wurden, oder die gemäß Artikel 16b ausgestellte EU-Gesellschaftsbescheinigung vorgelegt werden, begründete Zweifel hinsichtlich Ursprung oder Echtheit, einschließlich der Identität des Siegels oder Stempels, oder haben sie Grund zu der Annahme, dass eine Urkunde gefälscht oder manipuliert wurde, so können sie ein Ersuchen um Informationen stellen, und zwar bei der Kontaktstelle a) in Verbindung mit dem Register, das die Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen bereitgestellt oder die EU-Gesellschaftsbescheinigung ausgestellt hat, oder b) in Verbindung mit dem Register des Mitgliedstaats der Behörde, in dem die Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen oder die EU-Gesellschaftsbescheinigung vorgelegt wurden; das betreffende Register überprüft über das System der Registervernetzung die Echtheit dieser Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen und dieser EU-Gesellschaftsbescheinigung bei dem Register, das sie bereitgestellt oder ausgestellt hat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zuständigen Kontaktstellen mit.\n(2) Ersuchen um Informationen nach Absatz 1 enthalten die Gründe, aus denen die Behörde Zweifel an Ursprung oder Echtheit der Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen oder der EU-Gesellschaftsbescheinigung hat, insbesondere in Fällen, in denen die Behörde eine Kopie oder einen Auszug von Urkunden und Informationen oder die EU-Gesellschaftsbescheinigung nicht durch elektronische Überprüfungsmethoden authentifizieren kann. Jedem Ersuchen ist die Kopie oder der Auszug der betreffenden Urkunde und der betreffenden Informationen oder der betreffenden EU-Gesellschaftsbescheinigung, die elektronisch übermittelt wurden, beizufügen. Ersuchen, die den Anforderungen dieses Absatzes nicht entsprechen, werden ohne Prüfung abgewiesen, und die Behörde, die das Ersuchen eingereicht hat, wird von der Kontaktstelle über die Abweisung unterrichtet.\n(3) Die Kontaktstellen beantworten Ersuchen um Informationen nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen.\n(4) Die ersuchende Behörde kann nur dann entscheiden, die Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen oder die EU-Gesellschaftsbescheinigung nicht anzuerkennen, wenn deren Ursprung oder Echtheit von dem Register, bei dem sie gemäß Absatz 2 um Informationen ersucht hat, nicht bestätigt wird. In einem solchen Fall teilt die ersuchende Behörde denjenigen, die diese Urkunden und Informationen oder die EU-Gesellschaftsbescheinigung vorgelegt haben, diese Entscheidung unverzüglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Eingang der Antwort der Kontaktstelle, mit.","DIR_2025_25 - Art. 16e Schutzvorkehrungen bei begründeten Zweifeln hinsichtlich Ursprung oder Echtheit\n\n(1) Haben die Behörden eines anderen Mitgliedstaats, denen die Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen, die von einem Register gemäß Artikel 16d Absatz 1 bereitgestellt und beglaubigt wurden, oder die gemäß Artikel 16b ausgestellte EU-Gesellschaftsbescheinigung vorgelegt werden, begründete Zweifel hinsichtlich Ursprung oder Echtheit, einschließlich der Identität des Siegels oder Stempels, oder haben sie Grund zu der Annahme, dass eine Urkunde gefälscht oder manipuliert wurde, so können sie ein Ersuchen um Informationen stellen, und zwar bei der Kontaktstelle a) in Verbindung mit dem Register, das die Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen bereitgestellt oder die EU-Gesellschaftsbescheinigung ausgestellt hat, oder b) in Verbindung mit dem Register des Mitgliedstaats der Behörde, in dem die Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen oder die EU-Gesellschaftsbescheinigung vorgelegt wurden; das betreffende Register überprüft über das System der Registervernetzung die Echtheit dieser Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen und dieser EU-Gesellschaftsbescheinigung bei dem Register, das sie bereitgestellt oder ausgestellt hat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zuständigen Kontaktstellen mit.\n(2) Ersuchen um Informationen nach Absatz 1 enthalten die Gründe, aus denen die Behörde Zweifel an Ursprung oder Echtheit der Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen oder der EU-Gesellschaftsbescheinigung hat, insbesondere in Fällen, in denen die Behörde eine Kopie oder einen Auszug von Urkunden und Informationen oder die EU-Gesellschaftsbescheinigung nicht durch elektronische Überprüfungsmethoden authentifizieren kann. Jedem Ersuchen ist die Kopie oder der Auszug der betreffenden Urkunde und der betreffenden Informationen oder der betreffenden EU-Gesellschaftsbescheinigung, die elektronisch übermittelt wurden, beizufügen. Ersuchen, die den Anforderungen dieses Absatzes nicht entsprechen, werden ohne Prüfung abgewiesen, und die Behörde, die das Ersuchen eingereicht hat, wird von der Kontaktstelle über die Abweisung unterrichtet.\n(3) Die Kontaktstellen beantworten Ersuchen um Informationen nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen.\n(4) Die ersuchende Behörde kann nur dann entscheiden, die Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen oder die EU-Gesellschaftsbescheinigung nicht anzuerkennen, wenn deren Ursprung oder Echtheit von dem Register, bei dem sie gemäß Absatz 2 um Informationen ersucht hat, nicht bestätigt wird. 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