[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_25-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":32,"citing_decisions":37,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_25","zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F102\u002FEG und (EU) 2017\u002F1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0025",6967555,"Art. 3","art-3",null,"Wird eine Gesellschaft durch die Vereinigung aller Anteile in einer Hand zur Einpersonengesellschaft, so ist diese Tatsache sowie die Identität des einzigen Gesellschafters in der Akte zu hinterlegen oder in das Register gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) einzutragen und über das System der Registervernetzung gemäß Artikel 16 Absatz 1 jener Richtlinie öffentlich verfügbar zu machen.\nArtikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 gelten entsprechend.\n(1) Die Kommission führt bis zum 31. Juli 2032 eine Evaluierung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen, insbesondere Daten in Bezug auf Absatz 2, bereit.\n(2) Im Bericht der Kommission werden unter anderem die folgenden Aspekte evaluiert, wobei besonderes Augenmerk auf die Faktoren gelegt wird, die den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Zusammenhang mit diesen Aspekten fördern oder behindern: a) die praktischen Erfahrungen mit der Verwendung der EU-Gesellschaftsbescheinigung, einschließlich ihrer Akzeptanz im Hinblick auf die Zahl der ausgestellten EU-Gesellschaftsbescheinigungen, ihre kostenlose Verfügbarkeit und die Auswirkungen auf Gesellschaften, Register oder Behörden; b) die praktischen Erfahrungen mit der Verwendung der digitalen EU-Vollmacht; c) die praktischen Erfahrungen mit der Verringerung der Förmlichkeiten in grenzüberschreitenden Situationen für Gesellschaften; d) die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten eingeführten und durchgeführten vorbeugenden Kontrolle und Rechtmäßigkeitsprüfungen im Hinblick auf die Sicherstellung eines hohen Maßes an sachlicher Richtigkeit und Verlässlichkeit von Gesellschaftsinformationen sowie die Notwendigkeit weiterer Transparenz hinsichtlich solcher Informationen; e) die Notwendigkeit und Machbarkeit, mehr Informationen kostenlos verfügbar zu machen, als in Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 19a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 vorgeschrieben, und gegebenenfalls als in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 19a Absatz 4 jener Richtlinie vorgesehen, und die Notwendigkeit und Machbarkeit, einen ungehinderten Zugang zu solchen Informationen sicherzustellen; f) die Umsetzung der Offenlegungsanforderungen für Personengesellschaften nach Artikel 14a der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132, insbesondere in Bezug auf Informationen, die nur dann offengelegt werden müssen, wenn sie im nationalen Register erfasst sind.\n(3) Die Kommission prüft zudem Folgendes: a) das Potenzial für sektorübergreifende Interoperabilität zwischen dem System der Registervernetzung und anderen Systemen, die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bieten; b) ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, wenn sie auf Gesellschaftsinformationen zugreifen, die von den Registern bereitgestellt werden; c) ob der Anwendungsbereich der Bestimmungen zu Informationen über Konzerne auf andere Kategorien oder Arten von Konzernen und andere Stellen ausgeweitet werden sollte, ob mehr Informationen über Konzerne öffentlich verfügbar gemacht werden sollten und ob und wie die Konzernstrukturen über das System der Registervernetzung visuell dargestellt werden sollten; d) ob Genossenschaften im Einklang mit den Bestimmungen zu den in Anhang IIB aufgeführten Personengesellschaften unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale von Genossenschaften in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden sollten.\n(4) Die Kommission prüft ferner, ob Informationen über den Ort der Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung im nationalen Register offengelegt und über das System der Registervernetzung verfügbar gemacht werden sollten und wie diese Begriffe zu definieren sind, um sicherzustellen, dass sie in der gesamten Union einheitlich verstanden werden.\n(5) Dem Bericht ist gegebenenfalls ein Vorschlag für eine weitere Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 beizufügen.","DIR_2025_25 - Art. 3\n\nWird eine Gesellschaft durch die Vereinigung aller Anteile in einer Hand zur Einpersonengesellschaft, so ist diese Tatsache sowie die Identität des einzigen Gesellschafters in der Akte zu hinterlegen oder in das Register gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) einzutragen und über das System der Registervernetzung gemäß Artikel 16 Absatz 1 jener Richtlinie öffentlich verfügbar zu machen.\nArtikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 gelten entsprechend.",{},[22,26,29],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Art. 1","Änderung der Richtlinie 2009\u002F102\u002FEG","art-1",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 43","erwgr-43",[33],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 2","Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132","art-2",[],false]