[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_25-erwgr-39-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_25","zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F102\u002FEG und (EU) 2017\u002F1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0025",6967548,"ErwGr. 39","erwgr-39",null,"Erwägungsgründe","Um sicherzustellen, dass alle Unionsbürger die Vorteile der Verfügbarmachung von mehr Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern nutzen können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Informationen Menschen mit Behinderungen in zugänglichen Formaten bereitgestellt werden. Gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen müssen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Nutzern unter anderem auf Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie andere Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zugreifen können. In diesem Zusammenhang werden in der Richtlinie (EU) 2016\u002F2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) allgemeine Anforderungen an einen barrierefreien Zugang für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen festgelegt, um sie für Nutzer, insbesondere Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich zu machen und Interoperabilität zu fördern. Mit jener Richtlinie werden die Mitgliedstaaten ermutigt, ihre Anwendung auf private Stellen auszuweiten, die Einrichtungen und Dienste anbieten, welche der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden. Darüber hinaus enthält die Richtlinie (EU) 2019\u002F882 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, einschließlich ihrer Websites und damit zusammenhängender Informationen. Angesichts der Vielfalt der für die Verwaltung von Unternehmensregistern zuständigen Stellen — von Gerichten und Verwaltungsbehörden bis hin zu privaten Stellen — und der vielfältigen Tätigkeiten von Unternehmensregistern sollte geprüft werden, ob spezifische Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Mitgliedstaaten gleichberechtigt mit anderen Nutzern auf Gesellschaftsinformationen zugreifen können, die von den Unternehmensregistern bereitgestellt werden.","DIR_2025_25 - Erwägungsgründe - ErwGr. 39\n\nUm sicherzustellen, dass alle Unionsbürger die Vorteile der Verfügbarmachung von mehr Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern nutzen können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Informationen Menschen mit Behinderungen in zugänglichen Formaten bereitgestellt werden. Gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen müssen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Nutzern unter anderem auf Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie andere Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zugreifen können. In diesem Zusammenhang werden in der Richtlinie (EU) 2016\u002F2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) allgemeine Anforderungen an einen barrierefreien Zugang für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen festgelegt, um sie für Nutzer, insbesondere Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich zu machen und Interoperabilität zu fördern. Mit jener Richtlinie werden die Mitgliedstaaten ermutigt, ihre Anwendung auf private Stellen auszuweiten, die Einrichtungen und Dienste anbieten, welche der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden. Darüber hinaus enthält die Richtlinie (EU) 2019\u002F882 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, einschließlich ihrer Websites und damit zusammenhängender Informationen. 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