[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_425-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_425","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0425",6967648,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Gemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282\u002F2011 des Rates (3) dient die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und\u002Foder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung als Bestätigung dafür, dass eine Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger (eine „antragstellende Einrichtung oder Privatperson“) nach Artikel 151 der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG des Rates (4) von der Steuer befreit werden kann. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282\u002F2011 ist eine Befreiungsbescheinigung auf Papier vorgesehen, die von Hand zu unterzeichnen ist. Das Verfahren zur Ausstellung und Einreichung dieser Befreiungsbescheinigung muss digitalisiert und die Papierfassung durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, um Bürokratie und Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Kosten langfristig zu senken. Der Dateninhalt der elektronischen Bescheinigung sollte auf der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282\u002F2011 vorgesehenen Papierfassung der Befreiungsbescheinigung beruhen.","DIR_2025_425 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nGemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282\u002F2011 des Rates (3) dient die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und\u002Foder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung als Bestätigung dafür, dass eine Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger (eine „antragstellende Einrichtung oder Privatperson“) nach Artikel 151 der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG des Rates (4) von der Steuer befreit werden kann. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282\u002F2011 ist eine Befreiungsbescheinigung auf Papier vorgesehen, die von Hand zu unterzeichnen ist. Das Verfahren zur Ausstellung und Einreichung dieser Befreiungsbescheinigung muss digitalisiert und die Papierfassung durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, um Bürokratie und Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Kosten langfristig zu senken. Der Dateninhalt der elektronischen Bescheinigung sollte auf der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282\u002F2011 vorgesehenen Papierfassung der Befreiungsbescheinigung beruhen.",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]