[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_425-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_425","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0425",6967652,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Es ist möglich, dass eine in Frage kommende Einrichtung oder Privatperson, nach Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung erkennt, dass die Voraussetzungen für die fragliche Befreiung nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Dies ist in der Regel nur der betreffenden Einrichtung oder Privatperson bekannt, da die Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, anhand der Tätigkeiten der Einrichtung oder der Privatperson zu erfolgen hat, an die die Gegenstände geliefert bzw. für die die Dienstleistungen erbracht werden und die diese verwendet bzw. in Anspruch nimmt. Um Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu gewährleisten und eine ungebührliche Belastung der Steuerpflichtigen zu vermeiden, muss präzisiert werden, dass die Mehrwertsteuer in solchen Fällen von der antragstellenden Einrichtung oder Privatperson gezahlt werden sollte, die die Befreiungsbescheinigung ausgestellt hat. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Ausnahmenfällen unnötige Belastungen vermeiden und die Zahlung der Mehrwertsteuer gestatten, ohne dass eine vollständige Mehrwertsteuerregistrierung notwendig ist.","DIR_2025_425 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nEs ist möglich, dass eine in Frage kommende Einrichtung oder Privatperson, nach Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung erkennt, dass die Voraussetzungen für die fragliche Befreiung nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Dies ist in der Regel nur der betreffenden Einrichtung oder Privatperson bekannt, da die Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, anhand der Tätigkeiten der Einrichtung oder der Privatperson zu erfolgen hat, an die die Gegenstände geliefert bzw. für die die Dienstleistungen erbracht werden und die diese verwendet bzw. in Anspruch nimmt. Um Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu gewährleisten und eine ungebührliche Belastung der Steuerpflichtigen zu vermeiden, muss präzisiert werden, dass die Mehrwertsteuer in solchen Fällen von der antragstellenden Einrichtung oder Privatperson gezahlt werden sollte, die die Befreiungsbescheinigung ausgestellt hat. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Ausnahmenfällen unnötige Belastungen vermeiden und die Zahlung der Mehrwertsteuer gestatten, ohne dass eine vollständige Mehrwertsteuerregistrierung notwendig ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 8","erwgr-8",[],false]