[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_50-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_50","über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0050",6967703,"Art. 6","art-6","Entwicklung und Betrieb des Europäischen Portals zertifizierter Finanzintermediäre","KAPITEL III Verfahren der Quellensteuerentlastung","(1) Die Kommission entwickelt und betreibt das Europäische Portal zertifizierter Finanzintermediäre (im Folgenden „Portal“) entweder selbst oder über einen Dritten.\n(2) Entscheidet die Kommission, das Portal durch einen Dritten entwickeln oder betreiben zu lassen, so wählt die Kommission den Dritten aus und setzt die mit diesem Dritten geschlossene Vereinbarung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) durch.\n(3) Das Portal dient als elektronischer Zugangspunkt für Finanzintermediäre, um die Eintragung in die nationalen Register der Mitgliedstaaten zu beantragen. Das Portal ermöglicht den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die Eintragung oder Ablehnung eines Finanzintermediärs oder die Streichung eines Finanzintermediärs aus einem nationalen Register und die Maßnahmen, die Finanzintermediären auferlegt werden.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 dieser Richtlinie an das Portal übermittelt werden, und gewährleisten die Interoperabilität ihrer nationalen Register innerhalb dieses Portals.\n(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für den Betrieb des Portals. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.","DIR_2025_50 - KAPITEL III Verfahren der Quellensteuerentlastung - Abschnitt 1 Zertifizierte Finanzintermediäre - Art. 6 Entwicklung und Betrieb des Europäischen Portals zertifizierter Finanzintermediäre\n\n(1) Die Kommission entwickelt und betreibt das Europäische Portal zertifizierter Finanzintermediäre (im Folgenden „Portal“) entweder selbst oder über einen Dritten.\n(2) Entscheidet die Kommission, das Portal durch einen Dritten entwickeln oder betreiben zu lassen, so wählt die Kommission den Dritten aus und setzt die mit diesem Dritten geschlossene Vereinbarung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) durch.\n(3) Das Portal dient als elektronischer Zugangspunkt für Finanzintermediäre, um die Eintragung in die nationalen Register der Mitgliedstaaten zu beantragen. Das Portal ermöglicht den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die Eintragung oder Ablehnung eines Finanzintermediärs oder die Streichung eines Finanzintermediärs aus einem nationalen Register und die Maßnahmen, die Finanzintermediären auferlegt werden.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 dieser Richtlinie an das Portal übermittelt werden, und gewährleisten die Interoperabilität ihrer nationalen Register innerhalb dieses Portals.\n(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für den Betrieb des Portals. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Zertifizierte Finanzintermediäre",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 5","Nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre","art-5",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 4","Digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC)","art-4",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 7","Verpflichtung zur Eintragung als zertifizierter Finanzintermediär","art-7",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 8","Eintragungsverfahren","art-8",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 9","Streichung aus dem nationalen Register","art-9",[],false]