[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_50-erwgr-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_50","über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0050",6967674,"ErwGr. 11","erwgr-11",null,"Erwägungsgründe","Da es sich bei den Finanzintermediären, die am häufigsten an den Zahlungsketten von Wertpapieren beteiligt sind, um große Institute im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie um Zentralverwahrer handelt, die Dienstleistungen als für die Quellensteuer zuständige Stellen erbringen, sollten diese Rechtsträger verpflichtet sein, die Eintragung in nationalen Registern der Mitgliedstaaten zu beantragen. Sind diese Rechtsträger über eine oder mehrere Zweigniederlassungen oder eine oder mehrere Tochtergesellschaften in einem Mitgliedstaat tätig, so sollte es diesen Rechtsträgern gestattet sein, die Eintragungspflicht in jedem Quellenmitgliedstaat entweder als ein einziger zertifizierter Finanzintermediär auf Gruppenebene oder auf Ebene einzelner Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften oder einer Kombination daraus zu erfüllen. Auch andere Finanzintermediäre sollten die Eintragung in die nationalen Register der Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen beantragen dürfen. In beiden Fällen, d. h. entweder im Rahmen der obligatorischen oder der freiwilligen Eintragung, sollten Finanzintermediäre die Möglichkeit haben, den Antrag selbst zu stellen oder sich von einem anderen Finanzintermediär, der derselben Gruppe angehört und in ihrem Namen handelt, vertreten zu lassen, um den Verwaltungsaufwand und die Auswirkungen auf die von ihnen gewünschte Organisationsweise so gering wie möglich zu halten. Finanzintermediäre sollten die Eintragung beantragen, indem sie über das Europäische Portal zertifizierter Finanzintermediäre (im Folgenden „Portal“), das als einzige Anlaufstelle dienen sollte, einen Antrag einreichen. Diese Anträge sollten über das Portal an die betreffenden Mitgliedstaaten weitergeleitet werden. Daraufhin sollten die Mitgliedstaaten über den Antrag auf Eintragung entscheiden. Das Portal sollte daher als Instrument dienen, das die Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Eintragung von Finanzintermediären abbildet.","DIR_2025_50 - Erwägungsgründe - ErwGr. 11\n\nDa es sich bei den Finanzintermediären, die am häufigsten an den Zahlungsketten von Wertpapieren beteiligt sind, um große Institute im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie um Zentralverwahrer handelt, die Dienstleistungen als für die Quellensteuer zuständige Stellen erbringen, sollten diese Rechtsträger verpflichtet sein, die Eintragung in nationalen Registern der Mitgliedstaaten zu beantragen. Sind diese Rechtsträger über eine oder mehrere Zweigniederlassungen oder eine oder mehrere Tochtergesellschaften in einem Mitgliedstaat tätig, so sollte es diesen Rechtsträgern gestattet sein, die Eintragungspflicht in jedem Quellenmitgliedstaat entweder als ein einziger zertifizierter Finanzintermediär auf Gruppenebene oder auf Ebene einzelner Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften oder einer Kombination daraus zu erfüllen. Auch andere Finanzintermediäre sollten die Eintragung in die nationalen Register der Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen beantragen dürfen. 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