[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_50-erwgr-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_50","über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0050",6967682,"ErwGr. 19","erwgr-19",null,"Erwägungsgründe","Damit die Systeme zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern zuverlässig funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register führen, auch zertifizierte Finanzintermediäre verpflichten, die Anspruchsberechtigung von Anlegern, die eine Entlastung beantragen möchten, zu überprüfen. Insbesondere sollten zertifizierte Finanzintermediäre die Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit des jeweiligen Anlegers sowie eine Erklärung darüber, dass dieser Anleger gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Quellensteuerentlastung hat und, wenn der Quellenmitgliedstaat dies verlangt, eine Erklärung darüber, dass der wirtschaftliche Eigentümer in Bezug auf die Dividenden- oder Zinszahlung gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen im Sinne des Kommentars zu Artikel 10 oder Artikel 11 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen ist einholen. Die Quellenmitgliedstaaten sollten somit die Option haben, eine Erklärung zum wirtschaftlichen Eigentümer zu verlangen.","DIR_2025_50 - Erwägungsgründe - ErwGr. 19\n\nDamit die Systeme zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern zuverlässig funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register führen, auch zertifizierte Finanzintermediäre verpflichten, die Anspruchsberechtigung von Anlegern, die eine Entlastung beantragen möchten, zu überprüfen. Insbesondere sollten zertifizierte Finanzintermediäre die Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit des jeweiligen Anlegers sowie eine Erklärung darüber, dass dieser Anleger gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Quellensteuerentlastung hat und, wenn der Quellenmitgliedstaat dies verlangt, eine Erklärung darüber, dass der wirtschaftliche Eigentümer in Bezug auf die Dividenden- oder Zinszahlung gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen im Sinne des Kommentars zu Artikel 10 oder Artikel 11 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen ist einholen. Die Quellenmitgliedstaaten sollten somit die Option haben, eine Erklärung zum wirtschaftlichen Eigentümer zu verlangen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 16","erwgr-16",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 22","erwgr-22",[],false]