[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_50-erwgr-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_50","über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0050",6967685,"ErwGr. 22","erwgr-22",null,"Erwägungsgründe","Es wird anerkannt, dass Finanzvereinbarungen genutzt werden können, um das Eigentum an einem Wertpapier ganz oder teilweise oder relevante Anlagerisiken zu verlagern. Außerdem trifft es zu, dass solche Vereinbarungen im Rahmen von Dividendenarbitrage- und Dividenden-Stripping-Systemen, wie etwa dem Cum-Ex-System und dem Cum-Cum-System, ausschließlich zu dem Zweck genutzt wurden, Erstattungen in Fällen zu erhalten, in denen kein Anspruch darauf bestand, oder einen höheren Erstattungsbetrag zu erzielen als den Betrag, auf den ein Anleger Anspruch hatte. Vereinbarungen wie etwa Terminkontrakte, Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte, Kauf-\u002FRückverkaufsgeschäfte oder Verkauf-\u002FRückkaufgeschäfte, Derivate, Lombardgeschäfte und Differenzverträge sollten in den Fällen als Finanzvereinbarungen betrachtet werden können, in denen sie eine vorübergehende oder dauerhafte Trennung zwischen der natürlichen Person oder dem Rechtsträger, die bzw. der die wirtschaftlichen Risiken der Investition trägt, und dem rechtlichen Eigentümer der Aktie oder der zugrunde liegenden Rechte zur Folge haben. Diese Beispiele sind nicht erschöpfend.","DIR_2025_50 - Erwägungsgründe - ErwGr. 22\n\nEs wird anerkannt, dass Finanzvereinbarungen genutzt werden können, um das Eigentum an einem Wertpapier ganz oder teilweise oder relevante Anlagerisiken zu verlagern. Außerdem trifft es zu, dass solche Vereinbarungen im Rahmen von Dividendenarbitrage- und Dividenden-Stripping-Systemen, wie etwa dem Cum-Ex-System und dem Cum-Cum-System, ausschließlich zu dem Zweck genutzt wurden, Erstattungen in Fällen zu erhalten, in denen kein Anspruch darauf bestand, oder einen höheren Erstattungsbetrag zu erzielen als den Betrag, auf den ein Anleger Anspruch hatte. Vereinbarungen wie etwa Terminkontrakte, Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte, Kauf-\u002FRückverkaufsgeschäfte oder Verkauf-\u002FRückkaufgeschäfte, Derivate, Lombardgeschäfte und Differenzverträge sollten in den Fällen als Finanzvereinbarungen betrachtet werden können, in denen sie eine vorübergehende oder dauerhafte Trennung zwischen der natürlichen Person oder dem Rechtsträger, die bzw. der die wirtschaftlichen Risiken der Investition trägt, und dem rechtlichen Eigentümer der Aktie oder der zugrunde liegenden Rechte zur Folge haben. Diese Beispiele sind nicht erschöpfend.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 19","erwgr-19",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 25","erwgr-25",[],false]