[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_50-erwgr-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_50","über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0050",6967691,"ErwGr. 28","erwgr-28",null,"Erwägungsgründe","Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie in jedem betroffenen Mitgliedstaat ist für die Förderung der Kapitalmarktunion insgesamt sowie für den Schutz der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig statistische Informationen über die Umsetzung und Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet übermitteln. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten eine Bewertung der Wirksamkeit der anwendbaren Vorschriften vornehmen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission etwaige Aktualisierungen der mit dieser Richtlinie eingeführten Vorschriften in Erwägung ziehen.","DIR_2025_50 - Erwägungsgründe - ErwGr. 28\n\nDie ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie in jedem betroffenen Mitgliedstaat ist für die Förderung der Kapitalmarktunion insgesamt sowie für den Schutz der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig statistische Informationen über die Umsetzung und Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet übermitteln. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten eine Bewertung der Wirksamkeit der anwendbaren Vorschriften vornehmen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission etwaige Aktualisierungen der mit dieser Richtlinie eingeführten Vorschriften in Erwägung ziehen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 25","erwgr-25",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 31","erwgr-31",[],false]